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	<title>kindeswohl Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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	<title>kindeswohl Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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		<title>Warum Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsregelung-ohne-maske-kindeswohl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2021 18:10:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[atemmaske]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Köln: Ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens sind getrennt lebende Eltern des von der Kindesmutter betreut und versorgten 2-jährigen Kindes. Die Eltern haben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen, insbesondere der Hotelschließungen konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden. Nachdem die Hotels im Sommer 2020 wieder geöffnet wurden, konnten die Eltern sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte verständigen. </p>



<p>Vornehmlich hatte die Kindesmutter die Sorge, der Kindesvater würde die Corona-Schutzvorschriften unbeachtet lassen und somit eine Gesundheitsgefahr für das Kind und sie selbst darstellen. Sie vertrat die Auffassung, die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind hätten ausschließlich mit Atemschutzmaske zu erfolgen. Der Kindesvater sicherte die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften zu und bot an, vor jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durchzuführen. Er begehrte den Umgang ohne Atemschutzmaske.</p>



<p>Das Familiengericht Köln (Beschl. v. 24.9.2020 – 332 F 85/20) kam zu der Entscheidung, dass die Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht. Ein Kind im Alter von 2 Jahren kommuniziert in einem erheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Dazu muss es aber die Reaktionen seines Gegenübers erkennen. Eine Atemwegsmaske würde ein unbeschwertes und ungetrübtes Miteinander zwischen dem Kindesvater und dem Kind beschränken, erschweren und belasten. </p>



<p>Letztlich geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Kind mit einer Atemwegsmaske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht. Von einer Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests hat das Gericht abgesehen, weil ein solcher Test ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.</p>



<p>Die Entscheidung zeigt die Probleme des Umgangs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind in Zeiten der Pandemie. Jede Entscheidung setzt unbedingt verantwortungsbewusstes Handeln voraus. Der vom Gericht dem Kindesvater entgegengebrachte Vertrauensvorschuss erscheint vorliegend sachgerecht.</p>
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		<item>
		<title>Das Umgangsrecht des biologischen Vaters</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/die-umgangsrecht-des-biologischen-vaters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2021 20:53:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[zwillinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern genügt nicht für die Ablehnung eines Umgangsrechts des biologischen Vaters.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Aus einer Beziehung des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind im Jahr 2005 Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebt seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann, den Zwillingen und den gemeinsamen Kindern zusammen. Seit der Geburt der Zwillinge begehrt der Antragsteller und biologische Vater Umgang mit den Zwillingen. Dies lehnte die Mutter und ihr Ehemann wiederholt ab. Im Januar 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Das Familiengericht ordnete Umgangskontakte an. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht wieder auf, weil ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu den Kindern stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.</p>



<p> Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.12.2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstelle. Im März 2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung. Das Amtsgericht ordnete erneut einen Umgang an. Auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern wies das Oberlandesgericht den Umgangsrechtsantrag zurück.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5.10.2016 – XII ZB 280/15) hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht &#8211; hier die Vaterschaft des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war &#8211; hat der biologische Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das BGB eingefügt worden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die oben benannte Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt hatte.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Dies folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen und die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört haben. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur das Familiengrundrecht, sondern auch das geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt. </p>



<p>Das Kind ist vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, steht es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.</p>



<p>Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist die erste Entscheidung zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung. Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte des biologischen Vaters weiter gestärkt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/die-umgangsrecht-des-biologischen-vaters/">Das Umgangsrecht des biologischen Vaters</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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		<item>
		<title>Familiengericht darf Wechselmodell anordnen</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/familiengericht-darf-wechselmodell-anordnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2021 13:29:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[residenzmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Wechselmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Familiengericht darf auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell anordnen!</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hält sich überwiegend bei der Mutter auf und wird von ihr versorgt und betreut. Im Mai 2012 vereinbarten die Eltern eine Umgangsregelung dahingehend, dass der Sohn den Vater alle zwei Wochen am Wochenende besucht. In dem hier gegenständlichen Verfahren begehrt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Konkret möchte er den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag bis zum folgenden Montag zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Auch dessen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht führte nicht zum gewünschten Erfolg. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts legte der Vater Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.</p>



<p>Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15) hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend vorsieht, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vielmehr ist vom Wortlaut des Gesetzes auch eine Betreuung des Kindes durch eine hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zugegebenermaßen orientiert sich die gesetzliche Regelung am sogenannten Residenzmodell, d.h. überwiegende Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Aber das bedeutet nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Ausgestaltung des Umgangsrechts als tatsächlichen Ausgangspunkt für die Regelung gewählt hat und nicht, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild installieren und andere Betreuungsmodelle dadurch ausschließen wollte. Auch gab der Bundesgerichtshof zu erkennen, dass selbst ein Streit über den Lebensmittelpunkt jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung eines Wechselmodells spricht. Vielmehr steht eine am Wechselmodell ausgerichtete Umgangsregelung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang. Entscheidend für die Anordnung des Umgangsrechts ist grundsätzlich immer das Kindeswohl, das vom Familiengericht in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Wechselmodell gegenüber den anderen Umgangsmodellen deutlich höhere Anforderungen sowohl an die Eltern als auch an das Kind stellt. Denn das Kind pendelt schließlich zwischen zwei Haushalten und hat sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- und umzustellen. Darüber hinaus bedingt das Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Dagegen entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, wenn ein Wechselmodell angeordnet wird, um die vorgenannten Voraussetzungen für ein Wechselmodell erst herbeizuführen. Sofern das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, entspricht ein Wechselmodell regelmäßig nicht dem Kindeswohl. Sehr wichtig ist ferner, der vom Kind geäußerte Wille, der mit zunehmenden Alter immer entscheidender wird.</p>



<p>Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Familiengericht umfassend zu klären, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich ist es dazu erforderlich, auch das Kind persönlich anzuhören. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Aufgrund dessen ist das Verfahren zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.</p>



<p>Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof nunmehr Grundsätze zur Anordnung eines Wechselmodells aufgestellt und damit erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen.</p>
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