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	<title>köln Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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		<title>Scheidung: das Schicksal der gemeinsamen Immobilie</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/scheidung-gemeinsame-immobilie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:17:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[behinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Köln: Gebot der ehelichen Rücksichtnahme kann Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie entgegenstehen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/scheidung-gemeinsame-immobilie/">Scheidung: das Schicksal der gemeinsamen Immobilie</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Rahmen der Trennung und anschließender Scheidung ist oftmals auch das Schicksal der gemeinsamen Immobilie zu klären. Ausgehend von der Tatsache, dass jedem Ehegatten ein Recht zur Liquidation der „Eigentümergemeinschaft“ zusteht, bestehen für die Auseinandersetzung grundsätzlich erst einmal drei Möglichkeiten: (1) ein Ehegatte erwirbt von dem anderen dessen Eigentumsanteil, (2) der andere Ehegatte erwirbt von dem einen dessen Eigentumsanteil oder (3) beide Ehegatten verkaufen die Immobilie insgesamt an einen Dritten.   </p>



<p>Können sich die Ehegatten über keine der vorbezeichneten Optionen einigen &#8211; oftmals scheitert eine Einigung an den Kaufpreisvorstellungen &#8211; bleibt nur die sogenannte Teilungsversteigerung &#8211; eine Form der Zwangsversteigerung. Im Rahmen dessen wird die Immobilie versteigert und der Erlös unter Abzug der Belastungen und Kosten auf die Ehegatten verteilt. Aus mehreren Gründen ist die Teilungsversteigerung oftmals für mindestens einen Ehegatten mit erheblichen Nachteilen verbunden.</p>



<p>Nunmehr hat das Oberlandesgericht Köln (Beschl. V. 12.6.20 – 10 UF 38/20) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 entschieden, dass das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme einer Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie vor rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten entgegenstehen kann, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. In dem zu entscheidenden Fall waren die Parteien über mehrere Jahrzehnte verheiratet und haben die beiden Ehegatten gehörende Immobilie fast 30 Jahre gemeinschaftlich bewohnt. Ein Ehegatte ist ausgezogen, der andere Ehegatte bewohnte die Immobilie weiterhin. Der bleibende Ehegatte leidet an Parkinson und ist mit einem Grad von 80 % schwerbehindert. Der ausgezogene Ehegatte leitete das Teilungsversteigerungsverfahren ein. Gegen die angeordnete Zwangsversteigerung ging der verbleibende Ehegatte gerichtlich vor. </p>



<p>Er vertrat die Auffassung, dass eine Interessenabwägung schon aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung, aber auch aufgrund der für ihn günstigen Lage und der Größe des Objekts, für seinen Verbleib in der Immobilie spreche. Das Familiengericht gab dem verbleibenden Ehegatten recht und erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig. Die Beschwerde des anderen Ehegatten vor dem Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Teilungsversteigerung die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen. </p>



<p>Die vom Familiengericht vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der verbleibende Ehegatte die Immobilie seit fast 30 Jahren bewohnt und in einem Alter ist, in dem insbesondere in Zeiten andauernder Kontakt- und Bewegungseinschränkungen wegen des Coronavirus eine Suche nach einer neuen Bleibe unzumutbar erscheint &#8211; dies gerade auch mit Blick auf die Parkinsonerkrankung.</p>



<p>Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch wenn die Ehe und der Umgang der Ehegatten miteinander in den vergangenen Jahrzehnten in der Gesellschaft einen Wandel erfahren haben, so sollte das, was gemeinsam begonnen wurde, aus Respekt vor der auch guten Zeit fair beendet werden.</p>
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		<item>
		<title>Warum Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsregelung-ohne-maske-kindeswohl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2021 18:10:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[atemmaske]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
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		<category><![CDATA[köln]]></category>
		<category><![CDATA[maske]]></category>
		<category><![CDATA[umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgangsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Köln: Ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens sind getrennt lebende Eltern des von der Kindesmutter betreut und versorgten 2-jährigen Kindes. Die Eltern haben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen, insbesondere der Hotelschließungen konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden. Nachdem die Hotels im Sommer 2020 wieder geöffnet wurden, konnten die Eltern sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte verständigen. </p>



<p>Vornehmlich hatte die Kindesmutter die Sorge, der Kindesvater würde die Corona-Schutzvorschriften unbeachtet lassen und somit eine Gesundheitsgefahr für das Kind und sie selbst darstellen. Sie vertrat die Auffassung, die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind hätten ausschließlich mit Atemschutzmaske zu erfolgen. Der Kindesvater sicherte die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften zu und bot an, vor jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durchzuführen. Er begehrte den Umgang ohne Atemschutzmaske.</p>



<p>Das Familiengericht Köln (Beschl. v. 24.9.2020 – 332 F 85/20) kam zu der Entscheidung, dass die Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht. Ein Kind im Alter von 2 Jahren kommuniziert in einem erheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Dazu muss es aber die Reaktionen seines Gegenübers erkennen. Eine Atemwegsmaske würde ein unbeschwertes und ungetrübtes Miteinander zwischen dem Kindesvater und dem Kind beschränken, erschweren und belasten. </p>



<p>Letztlich geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Kind mit einer Atemwegsmaske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht. Von einer Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests hat das Gericht abgesehen, weil ein solcher Test ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.</p>



<p>Die Entscheidung zeigt die Probleme des Umgangs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind in Zeiten der Pandemie. Jede Entscheidung setzt unbedingt verantwortungsbewusstes Handeln voraus. Der vom Gericht dem Kindesvater entgegengebrachte Vertrauensvorschuss erscheint vorliegend sachgerecht.</p>
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