<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mieter Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
	<atom:link href="https://rechtsanwalt-putzar.de/tag/mieter/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/tag/mieter/</link>
	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
	<lastBuildDate>Sat, 20 Jul 2024 14:51:36 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://rechtsanwalt-putzar.de/wp-content/uploads/2020/10/jp_fav.jpg</url>
	<title>Mieter Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
	<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/tag/mieter/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Fristlose Kündigung wegen Beleidigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/fristlose-kuendigung-wegen-beleidigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2023 10:30:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3718</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reicht „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ für eine fristlose Kündigung?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/fristlose-kuendigung-wegen-beleidigung/">&lt;strong&gt;Fristlose Kündigung wegen Beleidigung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Mieter bezeichnet die Hausverwaltung in einem Brief als „grenzdebil“ und lässt den Brief mit „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ enden. Daraufhin kündigt der Vermieter über seinen Anwalt das Mietverhältnis fristlos und erhebt Räumungsklage. Der Mieter zieht während des Gerichtsverfahrens aus. Vom Gericht war die Frage zu klären, ob die Beleidigungen für die fristlose Kündigung ausreichen.</p>



<p>Das Amtsgericht München (Urteil vom 24.6.2022 – 461 C 19994/21) gab dem Vermieter recht. <strong>Ja, „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ und die Bezeichnung der Hausverwaltung als „grenzdebil“ überschreiten die Grenze des Zumutbaren und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.</strong> Ein Augenblicksversagen durch Spontanäußerung, wodurch die Beleidigung abgemildert werden würde, kann mit Blick auf den mehrseitigen Brief nicht angenommen werden. Die Kündigung ist wirksam. Der Mieter hat dem Vermieter auch die Anwaltskosten für die Kündigung zu erstatten.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Nicht jeder deftige Ausspruch in einem Mieterschreiben rechtfertigt zwar eine fristlose Kündigung. Vieles ist von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. So etwa die Wendung „Wollen Sie mich eigentlich verarschen?“. Indem der Mieter der Hausverwaltung aber den Tod wünscht, hat er die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. In derartigen Fällen ist die Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung möglich. Das Landgericht München hat dies explizit für „fette Kaugummidrecksau“ entschieden. Das Amtsgericht München hat die Kündigung für „promovierter Arsch“, „Schwein“ und „Arschloch“ für zulässig erachtet.</p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das Gericht stärkt die Rechte der Vertragsparteien und wirkt auch einem Verfall der Umgangsformen entgegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/fristlose-kuendigung-wegen-beleidigung/">&lt;strong&gt;Fristlose Kündigung wegen Beleidigung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand Obdachlosigkeit</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/eigenbedarfskuendigung-und-haerteeinwand-obdachlosigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2023 19:33:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3707</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reicht die Behauptung drohender Obdachlosigkeit zum Nachweis des Härteeinwandes aus?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/eigenbedarfskuendigung-und-haerteeinwand-obdachlosigkeit/">Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand Obdachlosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gegen eine Eigenbedarfskündigung kann der Mieter sich mit einem Härteeinwand, z.B. Obdachlosigkeit verteidigen. Wenn der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist befürchten muss, dass der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nachkommen wird, kann er vor Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben. Umstritten war lange, ob es für eine vorzeitige Räumungsklage genügt, wenn der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist eine erfolglose Wohnungssuche und eine damit drohende Obdachlosigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist behauptet.</p>



<p>Mit Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 – klärte der Bundesgerichtshof diesen Grundsatzstreit. <strong>Die Behauptung drohender Obdachlosigkeit reicht nicht aus</strong>. <strong>Die vorzeitige Räumungsklage ist zulässig</strong>. Der Bundesgerichtshof meint, der Mieter habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation auch im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages nicht zu einem Auszug bereit sei. Ein ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrundes durch den Mieter sei nicht erforderlich. Das für die vorzeitige Räumungsklage erforderliche „Sich-Entziehen“ sei bereits dann zu befürchten, wenn der Mieter deutlich gemacht habe, wegen mangelndem Ersatzwohnraums auch nach Beendigung des Mietvertrages in der Wohnung zu verbleiben.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie gibt dem Vermieter für eine vorzeitige Räumungsklage entsprechende Rechtssicherheit.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/eigenbedarfskuendigung-und-haerteeinwand-obdachlosigkeit/">Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand Obdachlosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Leihe</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/mietvertrag-oder-leihe-oder-was/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 06:05:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3684</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn beide Parteien eine Vereinbarung nicht als Mietverhältnis ansehen, kann trotzdem ein Mietverhältnis bestehen? </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/mietvertrag-oder-leihe-oder-was/">Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Leihe</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mutter und Tochter einigen sich auf eine Aufstockung des Elternhauses und Nutzung der neuen Wohnung durch die Tochter. Dafür sagt die Tochter eine Beteiligung an der Finanzierung sowie an den Instandsetzungs- und Betriebskosten des gesamten Gebäudes zu. Nachdem die Darlehen getilgt sind, verlangt die Mutter eine Nutzungsentschädigung und erhebt schließlich Räumungsklage.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.3.2022 – 3 U 79/21) sieht in der Vereinbarung ein Mietverhältnis und nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2017 zu diesem Thema, wonach es stets auf den Rechtscharakter der Überlassung ankommt. Denkbar wäre ein Mietvertrag, eine Leihe, eine sonstige Vereinbarung oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Das OLG bringt deutlich zum Ausdruck, dass die subjektive Bewertung der Parteien nicht entscheidend sei. Vielmehr sei auf die objektive rechtliche Bewertung der Vereinbarung abzustellen. </p>



<p><strong>Deshalb könne auch ein Mietverhältnis vorliegen, obwohl die Parteien selbst dies nicht so bewerten.</strong> Entscheidend für die Abgrenzung Leihe / Miete sei, ob der Gebrauchsüberlassung eine zumindest geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, die nicht unbedingt monatlich zu erbringen ist – eine Einmalleistung genügt durchaus. Die Gegenleistung sah das OLG nicht nur in der Übernahme der Darlehensraten, sondern auch in der Vereinbarung, sich hälftig an den Instandsetzungs- und Betriebskosten der gesamten Immobilie zu beteiligen. Entscheidend war für das OLG letztlich die vereinbarte Übernahme der anteiligen Kosten der gesamten Immobilie. </p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung zeigt, wie problematisch sich oftmals nicht schriftlich getroffene Vereinbarungen im Verhältnis Eltern-Kinder auswirken können. Auch wenn es noch so lästig ist und unnötig erscheint, schriftliche Vereinbarungen können bei zukünftigen Auseinandersetzungen helfen, diese nicht eskalieren zu lassen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/mietvertrag-oder-leihe-oder-was/">Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Leihe</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schonfristzahlung und Kündigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/schonfristzahlung-und-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Apr 2022 17:56:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3657</guid>

					<description><![CDATA[<p>Beseitigt eine Schonfristzahlung auch die ordentliche fristgemäße Kündigung? </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/schonfristzahlung-und-kuendigung/">Schonfristzahlung und Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gerät der Mieter mit der Miete in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Da der Mieter durch die Nichtzahlung der Miete eine Vertragspflicht verletzt, steht dem Vermieter auch das Recht der ordentlichen fristgemäßen Kündigung zu. Das Wohnraummietrecht sieht die Heilung der außerordentlichen fristlosen Kündigung vor, wenn der Mieter innerhalb einer gewissen Frist (sogenannte Schonfrist) den Mietrückstand ausgleicht.</p>



<p>Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen fristgemäßen Kündigung stattgab, wies das Landgericht die Klage ab. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit seiner Revision.</p>



<p>Die Revision hatte Erfolg.<strong> Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20) stellte fest, dass die Schonfristzahlung keine Auswirkung auf die hilfsweise ordentliche fristgemäße Kündigung hat.</strong> Die Zahlung betrifft ausschließlich die fristlose Kündigung. Dies habe der Gesetzgeber so beabsichtigt.</p>



<p><strong>Anmerkung:</strong> <br>Im Koalitionsvertrag finden sich Anknüpfungspunkte, die auf eine baldige Änderung deuten. Es bleibt abzuwarten, ob die derzeitige Bundesregierung tatsächlich Änderungen vornimmt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/schonfristzahlung-und-kuendigung/">Schonfristzahlung und Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2022 10:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsschließung]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbemietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[mietzahlungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[vertrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3648</guid>

					<description><![CDATA[<p>Muss der Gewerbemieter trotz staatlich angeordneter Geschäftsschließung die gesamte Miete zahlen?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung/">Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Mieterin hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts gemietet. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung zahlte die Mieterin für April 2020 keine Miete. Nachdem das Landgericht die Mieterin zur vollständigen Mietzahlung verurteilte, hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz diese Entscheidung aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung eines Teils der Miete verurteilt. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages eingetreten sei und deshalb für die Dauer der angeordneten Schließung eine Anpassung der Miete der Kaltmiete vorzunehmen sei. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.1.2022 – XII ZR 8/21) stellte fest:</p>



<p>Im Fall einer Geschäftsschließung könne aufgrund hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehen. <strong>Eine Anpassung der Miete hänge dann davon ab, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag zumutbar sei. </strong>Dies erfordere eine umfassende Abwägung, in die auch finanzielle Vorteile des Mieters z.B. gewährte Leistungen aus einer Betriebsversicherung und staatliche Unterstützungsleistungen einzubeziehen seien. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters sei nicht erforderlich.</p>



<p>Nach der Zurückweisung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftsschließung für die Mieterin zu prüfen und festzustellen, ob die erlittenen Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Vertragsanpassung erfordern.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Allein aufgrund staatlich angeordneter coronabedingter Geschäftsschließung reduziert sich die vereinbarte Miete nicht. Vielmehr muss der Gewerbemieter durch diese Maßnahme erhebliche Nachteile erlitten haben, die nicht durch Leistungen einer Versicherung oder staatliche Maßnahmen ausgeglichen wurden. Zudem muss in der Gesamtbetrachtung ein Festhalten an der unveränderten Miete unzumutbar sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung/">Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona-bedingte Schließung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 10:08:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Ladengeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[miete]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietreduzierung]]></category>
		<category><![CDATA[schließung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=762</guid>

					<description><![CDATA[<p>Besteht ein Mangel? Nein, aber eventuell Mietreduzierung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/">Corona-bedingte Schließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p id="E53">Seit dem ersten Lockdown im März 2020 wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert, ob der Gewerbemieter, der aufgrund staatlicher Maßnahmen sein Geschäft nicht öffnen kann, von der Miete (zumindest teilweise) befreit wird. Diskutiert wurden und werden verschiedene Ansätze. Mieterseits wird sich teilweise darauf berufen, dass das Mietobjekt mit einem Mangel behaftet sei, weshalb sich die Miete mindert. Teilweise wird vertreten, es bestünde Unmöglichkeit in Bezug auf die Gebrauchsüberlassung. Andere sind der Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage gestört sei.</p>



<p id="E56">Die Bundeskanzlerin hat mit den Ministerpräsidenten am 13.12.2020 die gesetzliche Vermutung beschlossen, dass erhebliche Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Diese Vermutung wurde sodann in Artikel 240 § 7 EGBGB geregelt und gilt bis zum 30.9.2022.</p>



<p id="E61">Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.2.2021 – 7 U 109/20) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.2.2021 – 32 U 6358/20) haben entschieden, dass die Corona-bedingten Schließungen nicht zu einem Mangel der Mietsache geführt haben und auch kein Fall der Unmöglichkeit vorlag. Beide Gerichte vertreten aber die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich Mietreduzierungen in Betracht kämen.</p>



<p id="E61"> Entsprechend dem Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt eine Reduzierung der Miete voraus, dass der Mieter durch die vollständige Mietzahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichtet werden würde oder zumindest sein wirtschaftliches Fortkommen schwerwiegend beeinträchtigt würde. Zudem müsste die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung in Form einer Mietreduzierung erlauben. </p>



<p id="E61">Auch das Oberlandesgericht München stellte darauf ab, dass eine Anpassung des Mietvertrages in Form der Mietreduzierung oder Stundung der Miete nur in Ausnahmefällen möglich sei. Es seien bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 24.2.2021 – 5 U 1782/20) vertritt die Auffassung, dass es auf das Vorliegen eines Mangels am Mietobjekt nicht ankomme. Zudem wird vom Oberlandesgericht Dresden vertreten, dass die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. </p>



<p id="E61">Allerdings sieht das Oberlandesgericht Dresden in der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung des Vertrages in Form einer 50-prozentigen Reduzierung der Kaltmiete rechtfertige. Begründend wird ausgeführt, dass keine der Vertragsparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder die Störung vorhergesehen habe. Aufgrund dessen sei es angemessen, die Lasten hälftig auf die Parteien zu verteilen.</p>



<p id="E64">Obwohl sich die Interessen der Parteien gegenläufig darstellen zu scheinen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Parteien an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessiert sein müssten. Aufgrund dessen sind die Vertragsparteien gefordert, konstruktive und ausgewogene Lösungen zu finden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Vermieter aufgrund (teilweiser) ausbleibender Miete in existenzbedrohende Situationengelangen kann &#8211; nämlich dann, wenn er dadurch seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Andererseits liegt die „Not“ der Mieter auf der Hand. Ein gemeinsames Durchstehen der Krise kann auch zu einer Vertiefung der Geschäftsbeziehung führen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Parteien die Verhandlungen mit Respekt und Verständnis für die andere Seite führen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/">Corona-bedingte Schließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinweispflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/hinweispflicht-bei-wegfall-des-eigenbedarfs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 09:39:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Mieteigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatzansprüche]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=755</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Später schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/hinweispflicht-bei-wegfall-des-eigenbedarfs/">Hinweispflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p id="E55">Der Mieter räumt die Wohnung und nahm den Vermieter sodann auf Schadenersatz in Anspruch. Er behauptet, der Eigenbedarf sei vermieterseits lediglich vorgetäuscht. Tatsächlich war die Bedarfsperson nicht in die gekündigte Wohnung eingezogen. Durch Vermittlung eines Maklers erwarb der Mieter eine Eigentumswohnung. Der Mieter begehrt vom Vermieter die Maklerkosten als Schadenersatz.</p>



<p id="E64">Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.12.2020 – VIII ZR 238/18) entschied in Fortführung seiner Rechtsprechung zunächst, dass eine Hinweispflicht des Vermieters auf den Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes (Eigenbedarf) dann ausgelöst wird, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist. Der in einem Räumungsvergleich geschlossene (spätere) Auszugszeitpunkt ist in Bezug auf die Hinweispflicht unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis bereits beendet war.&nbsp;</p>



<p id="E78">Ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Maklerkosten für den Erwerb der Eigentumswohnung sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an, weil die Maklerkosten nicht dem Schutzzweck der (unterstellten) Vertragspflichtverletzung des Vermieters &#8211; Kündigung trotz nicht bestehenden Eigenbedarfs &#8211; unterfallen. Anders als Maklerkosten für eine Wohnungsanmietung stammen die Kosten des Maklers bezüglich der Suche nach einer Eigentumswohnung nicht aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht. Durch den Eigentumserwerb wird nicht nur ein Besitzverlust an der Wohnung ausgeglichen, sondern in Bezug auf die bisherige Stellung als Mieter nimmt dieser nun eine davon zu unterscheidende Stellung als Eigentümer ein.</p>



<p id="E83">Beim Abschluss eines Räumungsvergleichs sollte der Vermieter sorgfältig darauf achten, dass nur der Herausgabetermin vereinbart und nicht die Kündigungswirkung auf diesen deutlich späteren Zeitpunkt verschoben wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/hinweispflicht-bei-wegfall-des-eigenbedarfs/">Hinweispflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Schadenersatz aufgrund unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/kein-schadenersatz-bei-unwirksamer-mietenbegrenzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:03:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietenbegrenzungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatzansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=724</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung gegen das Land Hessen geltend. Die ursprünglichen Rechtsinhaber mieteten im Jahr 2017 in Frankfurt am Main in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Wohnung. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/kein-schadenersatz-bei-unwirksamer-mietenbegrenzung/">Kein Schadenersatz aufgrund unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gestützt auf die Mietenbegrenzungsverordnung nahm die Klägerin aus von den Mietern abgetretenem Recht deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch. Da die Mietenbegrenzungsverordnung unwirksam ist, wurde diese Klage im Vorprozess abgewiesen.</p>



<p>Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen das Land Hessen als Schaden der Mieter geltend, dass den Mietern bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin für die im August 2017 gezahlte Miete zugestanden hätte. Sie ist der Auffassung, dass mit dem Erlass der fehlerhaften Verordnung das Land Hessen eine ihr gegenüber den Mietern obliegende Amtspflicht verletzt hat.</p>



<p>Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht haben der Klage keinen Erfolg beschieden.</p>



<p>Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Mit Urteil vom 28.1.2021 &#8211; III ZR 25/20 &#8211; hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.</p>



<p>Der sogenannte Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem „Dritten“ obliegende Amtspflicht verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen regelmäßig generelle und abstrakte Regeln. Der Gesetzgeber nimmt in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit war. Nur in Ausnahmefällen z.B. bei den sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen können Belange bestimmter einzelner Personen unmittelbar berührt werden, sodass sie als „Dritte“ angesehen werden können. </p>



<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die hessische Mietenbegrenzungsverordnung jedoch kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz dar. Auch eine erhebliche Ausdehnung der Staatshaftung für legislatives Unrecht kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht für die richterliche Rechtsfortbildung in Betracht. Letztlich sieht der Bundesgerichtshof auch keine Haftungsgrundlage wegen enttäuschten Vertrauens der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung.</p>



<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war eigentlich vorhersehbar. Sie ist stringent und auch im Ergebnis zu begrüßen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/kein-schadenersatz-bei-unwirksamer-mietenbegrenzung/">Kein Schadenersatz aufgrund unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsentschaedigung-nach-mietvertragsende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2021 13:35:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietsache]]></category>
		<category><![CDATA[Mietzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=398</guid>

					<description><![CDATA[<p>Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Wohnung nicht und gibt sie nicht zurück, steht dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung bis zur aktuellen Marktmiete zu. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsentschaedigung-nach-mietvertragsende/">Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages nicht an den Vermieter zurück, so steht ihm für die Dauer der Vorenthaltung ein gesetzlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Die Nutzungsentschädigung beziffert sich mindestens auf die bisher vereinbarte Miete. Gesetzlich wird dem Vermieter aber auch erlaubt, die Miete zu verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Zu klären war vom Bundesgerichtshof, was damit für den Bereich der Wohnraummiete gemeint ist. </p>



<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter eines Einfamilienhauses nach wirksamer Beendigung des Mietvertrages aufgrund einer Eigenbedarfskündigung das Haus erst nach mehr als einem Jahr geräumt und an den Vermieter herausgegeben. Für den Zeitraum zwischen Beendigung des Mietvertrages und Herausgabe der Wohnung zahlte der Mieter die zuletzt vereinbarte Miete. Der Vermieter nahm nach der Räumung umfangreiche Umbauarbeiten vor. Mit seiner Klage begehrte der Vermieter die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten und der aktuellen Neuvertragsmiete und hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg. Der Mieter legte gegen das Berufungsurteil Revision beim Bundesgerichtshof ein.</p>



<p>Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.1.2017 – VIII ZR 17/16) vertrat ebenfalls die Ansicht, dass der Vermieter wegen der Vorenthaltung der Mietsache als Nutzungsentschädigung nicht nur die von den bisherigen Mietern entrichtete vereinbarte Miete, sondern weitergehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen kann. Die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsübliche Miete (Marktmiete), nicht hingegen nach Maßgabe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln. </p>



<p>Unter anderem begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass über die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung auch Druck auf den Mieter ausgeübt werden soll, seiner vertraglichen Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe der Wohnung nachzukommen. Zudem hatte der Reformgesetzgeber eine Beschränkung der Nutzungsentschädigung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vorgesehen.</p>



<p>Die Entscheidung ist konsequent. Voraussetzung für den Anspruch ist aber stets ein Vorenthalten der Wohnung durch den Mieter. Zudem muss auf Seiten des Vermieters ein Rücknahmewille bestehen. Ob der Mieter die Mietsache nutzt, ist unerheblich. Auch ist nicht entscheidend, ob der Vermieter durch eine Weitervermietung die Marktmiete hätte erzielen können oder ob er die Sache selbst nutzen will. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung der Marktmiete entsteht automatisch und kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Er wird aber durch die Mietpreisbremse begrenzt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsentschaedigung-nach-mietvertragsende/">Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ist eine Kündigung nach einer Strafanzeige des Mieters möglich?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/ist-eine-kuendigung-nach-einer-strafanzeige-des-mieters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2021 11:55:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=383</guid>

					<description><![CDATA[<p>Landgericht Dresden: Kündigung nach unberechtigten Strafanzeigen des Mieters nur unverzüglich möglich!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/ist-eine-kuendigung-nach-einer-strafanzeige-des-mieters/">Ist eine Kündigung nach einer Strafanzeige des Mieters möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Mieter hat in der Zeit vom 26.9.2013 bis zum 23.1.2015 insgesamt 13 Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Vermieterin sowie eine weitere Strafanzeige gegen die von der Vermieterin beauftragte Rechtsanwältin erstattet. Die Strafanzeigen waren auf frei erfundene, ehrverletzende Tatsachen ohne Substanz gestützt, sie waren ungerechtfertigt und mit verleumderischen Inhalt versehen. Aufgrund dessen hatte die Vermieterin zunächst im Juni 2015 den Mieter abgemahnt und dann am 22.7.2015 fristlos und am 13.11.2015 fristgerecht gekündigt. Sie verlangte vergeblich die Räumung. Das Amtsgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung des Mieters.</p>



<p>Mit Erfolg! Das Landgericht Dresden (Urteil vom 21.12.2016 – 4 S 304/16) gab der Vermieterin zwar insoweit recht, als in der Erstattung der Strafanzeigen ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 BGB zu sehen und grundsätzlich auch keine Abmahnung in einem solchen Fall erforderlich sei, wenn die Kündigung sofort nach der berechtigten Strafanzeige erfolgt. Vorliegend hatte die Vermieterin aber nicht sofort im Sinne des § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB gekündigt. Vielmehr mahnte die Vermieterin den Mieter erst mehr als fünf Monate nach der letzten Strafanzeige ab und hatte ihn zur Unterlassung ungerechtfertigter Strafanzeigen und zur Rücknahme der bereits erstatteten Strafanzeigen aufgefordert. Aus Mietersicht konnte das Verhalten der Vermieterin nur so verstanden werden, dass die Vermieterin im bisherigen Verhalten noch keinen Kündigungsgrund sah, sondern eine Kündigung erst aussprechen würde, wenn weitere unberechtigte Strafanzeigen mieterseits erfolgen würden. </p>



<p>Das Landgericht vertrat insoweit die Auffassung, dass die erst mehr als fünf Monate nach der letzten unberechtigten Strafanzeige ausgesprochene fristlose Kündigung vom 22.7.2015 nicht mehr rechtzeitig war. Auch die ordentliche Kündigung vom 13.11.2015 ist nach Auffassung des Landgerichts unwirksam. Zwar bedürfe eine Kündigung keiner Abmahnung, jedoch komme einer vorherigen Abmahnung Bedeutung für die Frage zu, ob der Mieter eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen hat. Nach Ansicht des Landgerichts müsse sich die Vermieterin an ihrer Abmahnung festhalten lassen, da sie eine Kündigung von einem weiteren Verstoß abhängig gemacht habe. Die rügelose Hinnahme einer Vertragsverletzung über einen längeren Zeitraum stelle regelmäßig einen Umstand dar, der die Erheblichkeit einer Vertragsverletzung ausschließt.</p>



<p>Die Entscheidung zeigt, dass der Vermieter gut beraten ist, bei einem zur Kündigung berechtigenden Verhalten des Mieters, sofort das Mietverhältnis zu kündigen und sich nicht „totzumahnen“.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/ist-eine-kuendigung-nach-einer-strafanzeige-des-mieters/">Ist eine Kündigung nach einer Strafanzeige des Mieters möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
