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	<title>miete Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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		<title>Corona-bedingte Schließung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 10:08:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besteht ein Mangel? Nein, aber eventuell Mietreduzierung</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p id="E53">Seit dem ersten Lockdown im März 2020 wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert, ob der Gewerbemieter, der aufgrund staatlicher Maßnahmen sein Geschäft nicht öffnen kann, von der Miete (zumindest teilweise) befreit wird. Diskutiert wurden und werden verschiedene Ansätze. Mieterseits wird sich teilweise darauf berufen, dass das Mietobjekt mit einem Mangel behaftet sei, weshalb sich die Miete mindert. Teilweise wird vertreten, es bestünde Unmöglichkeit in Bezug auf die Gebrauchsüberlassung. Andere sind der Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage gestört sei.</p>



<p id="E56">Die Bundeskanzlerin hat mit den Ministerpräsidenten am 13.12.2020 die gesetzliche Vermutung beschlossen, dass erhebliche Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Diese Vermutung wurde sodann in Artikel 240 § 7 EGBGB geregelt und gilt bis zum 30.9.2022.</p>



<p id="E61">Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.2.2021 – 7 U 109/20) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.2.2021 – 32 U 6358/20) haben entschieden, dass die Corona-bedingten Schließungen nicht zu einem Mangel der Mietsache geführt haben und auch kein Fall der Unmöglichkeit vorlag. Beide Gerichte vertreten aber die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich Mietreduzierungen in Betracht kämen.</p>



<p id="E61"> Entsprechend dem Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt eine Reduzierung der Miete voraus, dass der Mieter durch die vollständige Mietzahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichtet werden würde oder zumindest sein wirtschaftliches Fortkommen schwerwiegend beeinträchtigt würde. Zudem müsste die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung in Form einer Mietreduzierung erlauben. </p>



<p id="E61">Auch das Oberlandesgericht München stellte darauf ab, dass eine Anpassung des Mietvertrages in Form der Mietreduzierung oder Stundung der Miete nur in Ausnahmefällen möglich sei. Es seien bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 24.2.2021 – 5 U 1782/20) vertritt die Auffassung, dass es auf das Vorliegen eines Mangels am Mietobjekt nicht ankomme. Zudem wird vom Oberlandesgericht Dresden vertreten, dass die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. </p>



<p id="E61">Allerdings sieht das Oberlandesgericht Dresden in der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung des Vertrages in Form einer 50-prozentigen Reduzierung der Kaltmiete rechtfertige. Begründend wird ausgeführt, dass keine der Vertragsparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder die Störung vorhergesehen habe. Aufgrund dessen sei es angemessen, die Lasten hälftig auf die Parteien zu verteilen.</p>



<p id="E64">Obwohl sich die Interessen der Parteien gegenläufig darstellen zu scheinen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Parteien an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessiert sein müssten. Aufgrund dessen sind die Vertragsparteien gefordert, konstruktive und ausgewogene Lösungen zu finden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Vermieter aufgrund (teilweiser) ausbleibender Miete in existenzbedrohende Situationengelangen kann &#8211; nämlich dann, wenn er dadurch seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Andererseits liegt die „Not“ der Mieter auf der Hand. Ein gemeinsames Durchstehen der Krise kann auch zu einer Vertiefung der Geschäftsbeziehung führen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Parteien die Verhandlungen mit Respekt und Verständnis für die andere Seite führen.</p>
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		<title>Scheidung: das Schicksal der gemeinsamen Immobilie</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/scheidung-gemeinsame-immobilie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:17:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Köln: Gebot der ehelichen Rücksichtnahme kann Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie entgegenstehen</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Rahmen der Trennung und anschließender Scheidung ist oftmals auch das Schicksal der gemeinsamen Immobilie zu klären. Ausgehend von der Tatsache, dass jedem Ehegatten ein Recht zur Liquidation der „Eigentümergemeinschaft“ zusteht, bestehen für die Auseinandersetzung grundsätzlich erst einmal drei Möglichkeiten: (1) ein Ehegatte erwirbt von dem anderen dessen Eigentumsanteil, (2) der andere Ehegatte erwirbt von dem einen dessen Eigentumsanteil oder (3) beide Ehegatten verkaufen die Immobilie insgesamt an einen Dritten.   </p>



<p>Können sich die Ehegatten über keine der vorbezeichneten Optionen einigen &#8211; oftmals scheitert eine Einigung an den Kaufpreisvorstellungen &#8211; bleibt nur die sogenannte Teilungsversteigerung &#8211; eine Form der Zwangsversteigerung. Im Rahmen dessen wird die Immobilie versteigert und der Erlös unter Abzug der Belastungen und Kosten auf die Ehegatten verteilt. Aus mehreren Gründen ist die Teilungsversteigerung oftmals für mindestens einen Ehegatten mit erheblichen Nachteilen verbunden.</p>



<p>Nunmehr hat das Oberlandesgericht Köln (Beschl. V. 12.6.20 – 10 UF 38/20) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 entschieden, dass das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme einer Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie vor rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten entgegenstehen kann, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. In dem zu entscheidenden Fall waren die Parteien über mehrere Jahrzehnte verheiratet und haben die beiden Ehegatten gehörende Immobilie fast 30 Jahre gemeinschaftlich bewohnt. Ein Ehegatte ist ausgezogen, der andere Ehegatte bewohnte die Immobilie weiterhin. Der bleibende Ehegatte leidet an Parkinson und ist mit einem Grad von 80 % schwerbehindert. Der ausgezogene Ehegatte leitete das Teilungsversteigerungsverfahren ein. Gegen die angeordnete Zwangsversteigerung ging der verbleibende Ehegatte gerichtlich vor. </p>



<p>Er vertrat die Auffassung, dass eine Interessenabwägung schon aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung, aber auch aufgrund der für ihn günstigen Lage und der Größe des Objekts, für seinen Verbleib in der Immobilie spreche. Das Familiengericht gab dem verbleibenden Ehegatten recht und erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig. Die Beschwerde des anderen Ehegatten vor dem Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Teilungsversteigerung die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen. </p>



<p>Die vom Familiengericht vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der verbleibende Ehegatte die Immobilie seit fast 30 Jahren bewohnt und in einem Alter ist, in dem insbesondere in Zeiten andauernder Kontakt- und Bewegungseinschränkungen wegen des Coronavirus eine Suche nach einer neuen Bleibe unzumutbar erscheint &#8211; dies gerade auch mit Blick auf die Parkinsonerkrankung.</p>



<p>Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch wenn die Ehe und der Umgang der Ehegatten miteinander in den vergangenen Jahrzehnten in der Gesellschaft einen Wandel erfahren haben, so sollte das, was gemeinsam begonnen wurde, aus Respekt vor der auch guten Zeit fair beendet werden.</p>
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