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	<title>familie Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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	<title>familie Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<item>
		<title>Herausgabe der Eigentumswohnung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/herausgabe-der-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2021 21:08:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[familie]]></category>
		<category><![CDATA[scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[trennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hat der Ehegatte die Eigentumswohnung des anderen Ehegatten herauszugeben?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/herausgabe-der-eigentumswohnung/">Herausgabe der Eigentumswohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Ehegatten bewohnten während der Ehe eine Eigentumswohnung des Ehemanns. Nach der Trennung im Jahre 2014 und auch nach der rechtskräftigen Scheidung im Dezember 2015 verblieb die Ehefrau in der Eigentumswohnung. Sie zahlte weder Miete noch Nutzungsentschädigung noch verbrauchsabhängige Kosten. Zahlungsaufforderungen und Herausgabeverlangen des Ehemanns blieben erfolglos. Seinen gerichtlich verfolgten Räumungs- und Herausgabeanspruch entsprach das Amtsgericht. Die Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde.</p>



<p>Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.3.2021 – XII ZB 243/20) wies die Rechtsbeschwerde zurück. <strong>Die Ehefrau hat die Eigentumswohnung an den Ehemann herauszugeben</strong>. Zwar sei der eigentumsrechtliche Herausgabeanspruch auch nach der Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, wenn das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Ob es sich jedoch noch um eine Ehewohnung handelt, sei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Immer dann, wenn es sich bei der Wohnung auch zu Zeiten des Getrenntlebens um die Ehewohnung gehandelt habe, sei dies der Fall. Diese Sperrwirkung ist aber zeitlich begrenzt. Ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis und der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, soweit sie vorher nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Ehefrau hatte die gerichtliche Geltendmachung versäumt, sodass der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Ehemanns Bestand hatte.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Immerhin hat der die Eigentumswohnung nutzende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung ein Jahr lang Zeit, einen Überlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund dessen stehen Belange des Kindeswohls &#8211; wie der Bundesgerichtshof zutreffend feststellte &#8211; dem nicht entgegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ohne Trauschein keine Adoption</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/ohne-trauschein-keine-adoption/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[adoptiv]]></category>
		<category><![CDATA[beziehung]]></category>
		<category><![CDATA[ehe]]></category>
		<category><![CDATA[familie]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
		<category><![CDATA[lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[mutter]]></category>
		<category><![CDATA[stiefkind]]></category>
		<category><![CDATA[trauschein]]></category>
		<category><![CDATA[trauurung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Ohne Trauschein keine Adoption. Die Adaption eines Stiefkinds ist nur in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft möglich.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Mutter hat zwei Kinder, deren leiblicher Vater 2006 verstarb. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, heiratete ihren neuen Partner jedoch nicht. Mit dem gemeinsamen Antrag wollte das Paar erreichen, dass die Kinder „die Stellung gemeinschaftlicher Kinder“ erhalten, d.h. die Mutter ihre rechtliche Mutterstellung behält und gleichzeitig ihr neuer Partner rechtlicher Vater der Kinder wird.</p>



<p>Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 6.3.2017 – XII ZB 586/15) vertritt die Auffassung, das Gesetz sehe eine Adoption für nicht verheiratete Personen nicht vor. Nichtverheiratete oder Nichtverpartnerte könnten ein Kind nur allein annehmen. Demnach könnte der Mann nur dann rechtlicher Vater werden, wenn die Mutter die rechtliche Bindung zu ihren Kindern aufgibt. Für den Bundesgerichtshof ist die Beschränkung der Stiefkindadoption auf Ehe- und Lebenspartner nicht verfassungswidrig. </p>



<p>Denn das Familiengrundrecht umfasse kein Recht auf Adoption. Auch sei das Ziel des Gesetzgebers legitim, „den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten“. Auch sieht der Bundesgerichtshof das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt. Ein europäisches Adoptionsabkommen würde zwar Adoptionen generell für stabile Partnerschaften vorsehen. Dies sei aber keine verbindliche Vorgabe, sondern lediglich eine Öffnungsklausel.</p>



<p>Die Ansicht des Bundesgerichtshofs erscheint mit den gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr übereinzustimmen. Denn immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen, inzwischen auch häufiger mit Kindern.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Umgangsrecht des biologischen Vaters</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/die-umgangsrecht-des-biologischen-vaters/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2021 20:53:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[familie]]></category>
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		<category><![CDATA[vater]]></category>
		<category><![CDATA[Weigerung]]></category>
		<category><![CDATA[zwillinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern genügt nicht für die Ablehnung eines Umgangsrechts des biologischen Vaters.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/die-umgangsrecht-des-biologischen-vaters/">Das Umgangsrecht des biologischen Vaters</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Aus einer Beziehung des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind im Jahr 2005 Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebt seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann, den Zwillingen und den gemeinsamen Kindern zusammen. Seit der Geburt der Zwillinge begehrt der Antragsteller und biologische Vater Umgang mit den Zwillingen. Dies lehnte die Mutter und ihr Ehemann wiederholt ab. Im Januar 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Das Familiengericht ordnete Umgangskontakte an. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht wieder auf, weil ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu den Kindern stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.</p>



<p> Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.12.2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstelle. Im März 2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung. Das Amtsgericht ordnete erneut einen Umgang an. Auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern wies das Oberlandesgericht den Umgangsrechtsantrag zurück.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5.10.2016 – XII ZB 280/15) hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht &#8211; hier die Vaterschaft des Ehemanns, der die rechtliche Vaterschaft erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war &#8211; hat der biologische Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13. Juli 2013 in das BGB eingefügt worden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die oben benannte Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt hatte.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Dies folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen und die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört haben. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur das Familiengrundrecht, sondern auch das geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt. </p>



<p>Das Kind ist vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, steht es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.</p>



<p>Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist die erste Entscheidung zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung. Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte des biologischen Vaters weiter gestärkt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/die-umgangsrecht-des-biologischen-vaters/">Das Umgangsrecht des biologischen Vaters</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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