Die Mutter hat zwei Kinder, deren leiblicher Vater 2006 verstarb. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, heiratete ihren neuen Partner jedoch nicht. Mit dem gemeinsamen Antrag wollte das Paar erreichen, dass die Kinder „die Stellung gemeinschaftlicher Kinder“ erhalten, d.h. die Mutter ihre rechtliche Mutterstellung behält und gleichzeitig ihr neuer Partner rechtlicher Vater der Kinder wird.
Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 6.3.2017 – XII ZB 586/15) vertritt die Auffassung, das Gesetz sehe eine Adoption für nicht verheiratete Personen nicht vor. Nichtverheiratete oder Nichtverpartnerte könnten ein Kind nur allein annehmen. Demnach könnte der Mann nur dann rechtlicher Vater werden, wenn die Mutter die rechtliche Bindung zu ihren Kindern aufgibt. Für den Bundesgerichtshof ist die Beschränkung der Stiefkindadoption auf Ehe- und Lebenspartner nicht verfassungswidrig.
Denn das Familiengrundrecht umfasse kein Recht auf Adoption. Auch sei das Ziel des Gesetzgebers legitim, „den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten“. Auch sieht der Bundesgerichtshof das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt. Ein europäisches Adoptionsabkommen würde zwar Adoptionen generell für stabile Partnerschaften vorsehen. Dies sei aber keine verbindliche Vorgabe, sondern lediglich eine Öffnungsklausel.
Die Ansicht des Bundesgerichtshofs erscheint mit den gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr übereinzustimmen. Denn immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen, inzwischen auch häufiger mit Kindern.