Rechtsanwalt | Fachanwalt

5,0 48 Rezensionen

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Reicht „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ für eine fristlose Kündigung?

Der Mieter bezeichnet die Hausverwaltung in einem Brief als „grenzdebil“ und lässt den Brief mit „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ enden. Daraufhin kündigt der Vermieter über seinen Anwalt das Mietverhältnis fristlos und erhebt Räumungsklage. Der Mieter zieht während des Gerichtsverfahrens aus. Vom Gericht war die Frage zu klären, ob die Beleidigungen für die fristlose Kündigung ausreichen.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 24.6.2022 – 461 C 19994/21) gab dem Vermieter recht. Ja, „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ und die Bezeichnung der Hausverwaltung als „grenzdebil“ überschreiten die Grenze des Zumutbaren und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung. Ein Augenblicksversagen durch Spontanäußerung, wodurch die Beleidigung abgemildert werden würde, kann mit Blick auf den mehrseitigen Brief nicht angenommen werden. Die Kündigung ist wirksam. Der Mieter hat dem Vermieter auch die Anwaltskosten für die Kündigung zu erstatten.

Fazit:

Nicht jeder deftige Ausspruch in einem Mieterschreiben rechtfertigt zwar eine fristlose Kündigung. Vieles ist von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. So etwa die Wendung „Wollen Sie mich eigentlich verarschen?“. Indem der Mieter der Hausverwaltung aber den Tod wünscht, hat er die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. In derartigen Fällen ist die Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung möglich. Das Landgericht München hat dies explizit für „fette Kaugummidrecksau“ entschieden. Das Amtsgericht München hat die Kündigung für „promovierter Arsch“, „Schwein“ und „Arschloch“ für zulässig erachtet.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das Gericht stärkt die Rechte der Vertragsparteien und wirkt auch einem Verfall der Umgangsformen entgegen.

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung, Jörg Putzar Bonn, Siegburg Gummersbach, Overath, Lindlar, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht: Ihr Rechtsanwalt für Immobilien in Köln, Bergisch Gladbach und Düsseldorf, Engelskirchen, Kürten, Odenthal, Rösrath, Wipperfürth, Much, Bielstein, Wiehl, Bergneustadt

Weitere interessante Beiträge

08 Februar 2024
Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg klärt, ob eine Ehefrau die ihr vom Ehemann...
06 Januar 2024
Nach der Trennung stellt sich oft die Frage der Betreuung des gemeinsamen Haustieres.
30 Januar 2023
Reicht „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ für eine fristlose Kündigung?

Erreichbarkeit

Telefonische Erreichbarkeit
(Termine nur nach Vereinbarung)

Mo., Di., Do.
09:00 – 13:00 Uhr 
14:00 -17:00 Uhr

Mi., Fr.
09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 (0) 2204 – 58 621 0
Telefax: +49 (0) 2204 – 58 621 19
E-Mail: putzar@anwaelte-joep.de

Jörg Putzar | Rechtsanwalt und Fachanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Strassen 83
D-51429 Bergisch Gladbach

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen AnwaltVerein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen AnwaltVerein