Die Ehegatten bewohnten während der Ehe ein Einfamilienhaus des Ehemanns. Nach der Trennung zog der Ehemann aus und die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen volljährigen Sohn im Haus. Das Einfamilienhaus übertrug der Ehemann auf seine Mutter. Ein Mietvertrag wurde weder mit dem Ehemann noch mit der Schwiegermutter geschlossen. Die Schwiegermutter verlangt die Immobilie heraus. Das Familiengericht entsprach dem Herausgabeverlangen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Nürnberg.
Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.8.2023 – 7 UF 312/23) wies die Beschwerde zurück. Die Ehefrau hat die Immobilie an die Schwiegermutter herauszugeben. Das Oberlandesgericht wies in der Begründung darauf hin, dass der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung nur im Verhältnis der Ehegatten untereinander gilt, nicht jedoch im Verhältnis der Ehefrau zur Schwiegermutter. Da zwischen der Ehefrau und der Schwiegermutter kein Mietvertrag besteht, hat die Ehefrau auch kein Recht zum Besitz der Immobilie und hat diese an die Eigentümerin – die Schwiegermutter – herauszugeben.
Fazit:
Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Jede andere Entscheidung wäre überraschend. Zur Abfederung von Härten besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Räumungsfrist. Dies hat die Ehefrau getan. Das Familiengericht bewilligte eine Räumungsfrist. Das Oberlandesgericht hat die Räumungsfrist um weitere zwei Monate verlängert.