Das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 12.5.2023 – 2 S 149/22) hatte in einer neuen Entscheidung über eine Nutzungsregelung eines gemeinsam angeschafften Hundes zu urteilen. Im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft behaupteten beide Parteien, nahezu allein für den Hund gesorgt zu haben. Das Amtsgericht entschied, „ein Wechselmodell, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den gleichberechtigten Interessen der Miteigentümer schaffe, sei weder treuwidrig, noch widerspreche es dem Tierwohl…“
Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht bestätigt. Im Rahmen dessen wies das Landgericht daraufhin, dass es im Gegensatz zur Trennung von Eheleuten wegen verschiedener anzuwendender Rechtsvorschriften nicht darauf ankomme, wer Hauptbezugsperson des Hundes sei. Zudem stellte das Landgericht fest, dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer auch aus Tierwohlgründen nicht zu beanstanden sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist ein Ansatz für die Lösung der hochemotionalen Frage, wem die Betreuung / Nutzung des Haustieres nach der Trennung zusteht. Zu bedenken bleibt, dass sich unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Davon losgelöst sollte natürlich frühzeitig eine einvernehmliche möglichst außergerichtliche Einigung gesucht werden. Mit zunehmender Dauer besteht die Gefahr, dass es nicht mehr um das Haustier, sondern ums Prinzip geht. Dann wird eine einvernehmliche Regelung bekanntermaßen nahezu unmöglich.