Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis im Mai 2019 wegen Eigenbedarfs. Begründend führt der Vermieter aus, er beabsichtige, die Wohnung schrittweise entsprechend seiner finanziellen Mittel zu sanieren und zunächst als Zweitwohnsitz, spätestens ab 2023 als Hauptwohnsitz im Ruhestand zu nutzen. Vor ca. 20 Jahren sei er berufsbedingt in eine andere Stadt verzogen, dort aber nie richtig heimisch geworden und habe dort nur eine 1-Zimmer-Wohnung in einer sehr belebten Straße bewohnt. Dies sei seiner Gesundheit deutlich abträglich gewesen. Zudem habe er keinen Besuch beherbergen können. Der Mieter zieht nicht aus. Der Vermieter erhebt Räumungsklage.
Mit Erfolg! Das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 24.6.2020 – 104 C 37/20) gab der Klage statt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für eine Zweitwohnung ist möglich. Nach Anhörung des Vermieters war das Gericht vom ernsthaften und vernünftigen Wunsch des Vermieters, die Wohnung nach schrittweiser Sanierung selbst zu beziehen, überzeugt. Trotz der schrittweisen geplanten Sanierung handele es sich nicht um eine unzulässige Vorratskündigung. Dies würde das Gericht erst dann annehmen, wenn die Wohnung erst ab einem ungewissen Zeitpunkt selbst genutzt werden solle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil die Pläne hinreichend konkret seien. Der längere Sanierungszeitraum und auch die vorläufige Nutzung als Zweitwohnung schade nicht. Das „Benötigen“ setze keine relative Mindestnutzungsdauer voraus.
Fazit:
Das Urteil entspricht der allgemeinen Tendenz zu Eigenbedarfskündigungen. Für den Erfolg kommt es entscheidend auf eine nachvollziehbare und gute Begründung des Eigenbedarfs an. Hier muss der Vermieter bzw. der Vermieteranwalt sorgfältig vortragen.