Ohne mündliche Verhandlung erließ das Familiengericht antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung (Gewaltsschutzanordnung), die auch nach der mündlichen Verhandlung bestand hatte. In der mündlichen Verhandlung spielte die Antragstellerin eine Audiodatei ab, deren Inhalt sich auf ein Gespräch bezieht, dass die Parteien auf offener Straße geführt hatten. Zuvor hatte die Antragstellerin den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sie das Gespräch mitschneiden werde. Mit seiner Beschwerde zum Oberlandesgericht wendet sich der Antragsgegner gegen eine gerichtliche Verwertung der ohne seine Zustimmung erfolgten Aufzeichnung des Gesprächs.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschl. v. 5.8.2020 – 15 UF 126/20) wies die Beschwerde zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Verwertung der Audiodatei zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin nicht zu beanstanden sei. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, maßgeblich sei allein, dass die tatsächlich erfolgte Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme folgerichtig und verfahrensrechtlich zulässig war. Zwar sei das Verbot, Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners auf einen Datenträger aufzuzeichnen und durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich zu machen, auch im familiengerichtlichen Verfahren zu beachten und hindere das Gericht daran, ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommene Audiomitschnitte als Beweismittel zu verwerten.
Allerdings gelte der Schutz des gesprochenen Worts nicht schrankenlos. Ein absolutes Verwertungsverbot nicht genehmigter Audiomitschnitte wäre nicht hinnehmbar. Deshalb könne eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss.
Vorliegend kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung und damit an der Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor erneuten Bedrohungen und Nötigungshandlungen überwiege. Bedeutsam sei dabei auch, dass das mitgeschnittene Gespräch auf der öffentlichen Straße erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor auf den Mitschnitt hingewiesen hatte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist zu begrüßen. Unter den genannten engen Voraussetzungen muss die Abwägung zwischen der Verwertung des Mitschnitts und damit der Möglichkeit von Schutzmaßnahmen einerseits und des Persönlichkeitsrechts andererseits zugunsten einer Verwertung des Audiomitschnitts ausfallen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesgerichtshof bereits 1958 entschieden hat, dass selbst heimlich aufgenommene Gespräche im Einzelfall in ein Verfahren eingeführt und vom Gericht für seine Entscheidung auch berücksichtigt werden darf (BGH v. 20.5.1958 – VI ZR 104/57).