Rechtsanwalt | Fachanwalt

5,0 47 Rezensionen

Kündigung wegen Eigenbedarfs für Zweitwohnung

Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis im Mai 2019 wegen Eigenbedarfs. Begründend führt der Vermieter aus, er beabsichtige, die Wohnung schrittweise entsprechend seiner finanziellen Mittel zu sanieren und zunächst als Zweitwohnsitz, spätestens ab 2023 als Hauptwohnsitz im Ruhestand zu nutzen.

Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis im Mai 2019 wegen Eigenbedarfs. Begründend führt der Vermieter aus, er beabsichtige, die Wohnung schrittweise entsprechend seiner finanziellen Mittel zu sanieren und zunächst als Zweitwohnsitz, spätestens ab 2023 als Hauptwohnsitz im Ruhestand zu nutzen. Vor ca. 20 Jahren sei er berufsbedingt in eine andere Stadt verzogen, dort aber nie richtig heimisch geworden und habe dort nur eine 1-Zimmer-Wohnung in einer sehr belebten Straße bewohnt. Dies sei seiner Gesundheit deutlich abträglich gewesen. Zudem habe er keinen Besuch beherbergen können. Der Mieter zieht nicht aus. Der Vermieter erhebt Räumungsklage.

Mit Erfolg! Das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 24.6.2020 – 104 C 37/20) gab der Klage statt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für eine Zweitwohnung ist möglich. Nach Anhörung des Vermieters war das Gericht vom ernsthaften und vernünftigen Wunsch des Vermieters, die Wohnung nach schrittweiser Sanierung selbst zu beziehen, überzeugt. Trotz der schrittweisen geplanten Sanierung handele es sich nicht um eine unzulässige Vorratskündigung. Dies würde das Gericht erst dann annehmen, wenn die Wohnung erst ab einem ungewissen Zeitpunkt selbst genutzt werden solle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil die Pläne hinreichend konkret seien. Der längere Sanierungszeitraum und auch die vorläufige Nutzung als Zweitwohnung schade nicht. Das „Benötigen“ setze keine relative Mindestnutzungsdauer voraus.

Fazit:

Das Urteil entspricht der allgemeinen Tendenz zu Eigenbedarfskündigungen. Für den Erfolg kommt es entscheidend auf eine nachvollziehbare und gute Begründung des Eigenbedarfs an. Hier muss der Vermieter bzw. der Vermieteranwalt sorgfältig vortragen.

Eigenbedarfskündigung: Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis mit der Mieterin wegen Eigenbedarfs. In seinen Kündigungen weist er lediglich darauf hin, dass er die Wohnung für eigene Zwecke benötige.

Weitere interessante Beiträge

08 Februar 2024
Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg klärt, ob eine Ehefrau die ihr vom Ehemann...
06 Januar 2024
Nach der Trennung stellt sich oft die Frage der Betreuung des gemeinsamen Haustieres.
30 Januar 2023
Reicht „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ für eine fristlose Kündigung?

Erreichbarkeit

Telefonische Erreichbarkeit
(Termine nur nach Vereinbarung)

Mo., Di., Do.
09:00 – 13:00 Uhr 
14:00 -17:00 Uhr

Mi., Fr.
09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 (0) 2204 – 58 621 0
Telefax: +49 (0) 2204 – 58 621 19
E-Mail: putzar@anwaelte-joep.de

Jörg Putzar | Rechtsanwalt und Fachanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Strassen 83
D-51429 Bergisch Gladbach

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen AnwaltVerein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen AnwaltVerein