Eigenbedarfskündigung und freie Alternativwohnung

Schließt eine freie Alternativwohnung eine Eigenbedarfskündigung aus?

Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder eine Bedarfsperson benötigt. Verfügt er über eine freie Alternativwohnung, durch die er den Bedarf decken kann, besteht kein Bedarf an der gekündigten Wohnung. Wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, warum er die gekündigte Wohnung und nicht die freie Alternativwohnung beziehen will, scheidet der Einwand der freien Alternativwohnung aus.

Im September 2016 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, die nach dem Abitur in der Wohnung einen eigenen Hausstand begründen will. 2015 verfügte der Vermieter über eine freie Wohnung, die er unbefristet vermietete. Der Mieter hielt dem Vermieter rechtsmissbräuchliches Verhalten vor und weigerte sich, auszuziehen. Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.4.2021 – VIII ZR 6/19) hatte Erfolg! Eine freie Alternativwohnung schließt eine wirksame Eigenbedarfskündigung nicht aus. Der Bundesgerichtshof hielt die unbefristete Vermietung der anderen Wohnung nicht für rechtsmissbräuchlich. Wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe am Festhalten an der Eigenbedarfskündigung vortragen kann, stellt eine Eigenbedarfskündigung mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung des Eigentümers und im Hinblick auf die von den Gerichten zu beachtende Lebensplanung des Vermieters bzw. der Bedarfsperson selbst dann keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn eine freie Alternativwohnung zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs konnte vom Vermieter vorliegend nicht verlangt werden, dass er eine freie Alternativwohnung erst dadurch schafft, indem er im Sommer 2015 – also über ein Jahr vor der Kündigung und über zwei Jahre vor dem beabsichtigten Einzug der Tochter – eine andere Wohnung nur befristet vermietet oder leer stehen lässt, um die Wohnung für die Tochter „freizuhalten“.

Fazit:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Eine andere Entscheidung hätte die Anforderungen an die freie Alternativwohnung zu Lasten des Vermieters unangemessen verschoben.

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Jörg Putzar | Rechtsanwalt und Fachanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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