Die Ehegatten bewohnten während der Ehe eine Eigentumswohnung des Ehemanns. Nach der Trennung im Jahre 2014 und auch nach der rechtskräftigen Scheidung im Dezember 2015 verblieb die Ehefrau in der Eigentumswohnung. Sie zahlte weder Miete noch Nutzungsentschädigung noch verbrauchsabhängige Kosten. Zahlungsaufforderungen und Herausgabeverlangen des Ehemanns blieben erfolglos. Seinen gerichtlich verfolgten Räumungs- und Herausgabeanspruch entsprach das Amtsgericht. Die Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde.
Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.3.2021 – XII ZB 243/20) wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die Ehefrau hat die Eigentumswohnung an den Ehemann herauszugeben. Zwar sei der eigentumsrechtliche Herausgabeanspruch auch nach der Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, wenn das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Ob es sich jedoch noch um eine Ehewohnung handelt, sei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Immer dann, wenn es sich bei der Wohnung auch zu Zeiten des Getrenntlebens um die Ehewohnung gehandelt habe, sei dies der Fall. Diese Sperrwirkung ist aber zeitlich begrenzt. Ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis und der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, soweit sie vorher nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Ehefrau hatte die gerichtliche Geltendmachung versäumt, sodass der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Ehemanns Bestand hatte.
Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Immerhin hat der die Eigentumswohnung nutzende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung ein Jahr lang Zeit, einen Überlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund dessen stehen Belange des Kindeswohls – wie der Bundesgerichtshof zutreffend feststellte – dem nicht entgegen.