Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob staatlichen Covid-19 Maßnahmen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage von Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse führen und damit Anpassungen der Miethöhe ermöglichen, wurde zunächst mit dem gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs vom 13.12.2020 beantwortet. Unter Ziffer 15. findet sich folgende Regelung:
„… Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht. …“
Die Vermutung wurde nun in Artikel 240 § 7 EGBGB geregelt und gilt bis zum 30.9.2022. Damit können staatlich angeordnete Schließungen von z.B. Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben grundsätzlich als Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Dies eröffnet den Weg zu einer Anpassung des Miet- oder Pachtvertrages. Die Vertragsparteien sind nun aufgerufen, konstruktive Lösungen zu finden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch Vermieter aufgrund der staatlichen Maßnahmen in existenzbedrohende Situationen gelangen.