Mit der Neuregelung beschränkte der Gesetzgeber die Käufer- und Verkäuferprovision. Damit wollte er die von den Käufern beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu tragenden Nebenkosten reduzieren. Mit Blick auf die Tatsache, dass einer der größten Anteile an den Erwerbsnebenkosten die Grunderwerbsteuer darstellt, sollte auch dort eine Begrenzung erfolgen, um den Erwerb selbstgenutzter Wohnimmobilien zu fördern.
Durch die Neuregelung in Maklerrecht bestehen drei Möglichkeiten, die Provision im Verhältnis zum Verkäufer zu vereinbaren. Im Einzelnen:
- Der Makler schließt sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag. Dabei darf der Makler sich keine höhere Provision von dem Käufer versprechen lassen als er mit dem Verkäufer vereinbart hat.
- Der Makler schließt lediglich mit dem Verkäufer einen Maklervertrag und lässt sich dort eine Maklerprovision versprechen. Er ist damit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers. Regelmäßig profitiert aber auch der Käufer von der Vermittlungsleistung des Maklers. Aufgrund dessen kann sich der Käufer verpflichten, einen Teil der Provision zu tragen. Gesetzlich ist dieser Anteil auf maximal 50 % begrenzt. Wichtig ist, dass der Käufer den Anteil an der Provision nur übernehmen muss, wenn er sich zu der Übernahme bereit erklärt und der Verkäufer oder der Makler die Zahlung des Verkäuferanteils nachgewiesen hat.
- Schließlich kann der Verkäufer sich natürlich auch verpflichten, die Provision alleine zu zahlen. Auch in diesem Fall ist der Makler dann einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers.
Für die Fälligkeit des Provisionsanspruchs bleibt der Abschluss des Kaufvertrages die Grundvoraussetzung, d.h. kein Vertragsschluss kein fälliger Provisionsanspruch!