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Nutzungsvergütung für das Familienauto in der Trennungszeit (BGH XII ZB 114/25)

BGH-Beschluss vom 24.09.2025 (XII ZB 114/25): Wird einem Ehegatten in der Trennungszeit das Familienauto zur alleinigen Nutzung zugewiesen, kann das Gericht eine Nutzungsvergütung von Amts wegen festsetzen — auch ohne entsprechenden Antrag. Die laufenden Fahrzeugkosten trägt der nutzungsberechtigte Ehegatte.
Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrage

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2025 (XII ZB 114/25) klargestellt, dass das Familiengericht im Rahmen eines Haushaltszuweisungsverfahrens eine Nutzungsvergütung für ein gemeinsames Familienfahrzeug auch ohne entsprechenden Antrag festsetzen kann.

Sachverhalt

Ein Ehepaar lebte seit Januar 2022 getrennt. Die Ehefrau nahm bei ihrem Auszug das gemeinsame Fahrzeug mit. Im März 2024 wechselten die gemeinsamen Kinder in den Haushalt des Ehemannes. Das Gericht wies ihm daraufhin das Fahrzeug für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zu — und verpflichtete ihn zugleich von Amts wegen, der Ehefrau eine monatliche Nutzungsvergütung von 150 Euro zu zahlen, obwohl diese einen solchen Betrag nie beantragt hatte.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass das Gericht im Rahmen eines Haushaltszuweisungsverfahrens eine Nutzungsvergütung von Amts wegen festsetzen kann, ohne dass der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte dies ausdrücklich beantragt oder zuvor eine Zahlungsaufforderung gestellt hat. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung ist dem Haushaltszuweisungsverfahren immanent. Es handelt sich bei der richterlichen Befugnis nicht um einen Anspruch des Ehegatten, sondern um eine dem Gericht eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit.

Die Höhe der Vergütung muss jedoch nachvollziehbar bemessen sein. Das Gericht hat sich am üblichen Miet- bzw. Nutzwert des Fahrzeugs zu orientieren und dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die festgesetzte Vergütung von 150 Euro wurde vom BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil das OLG die erforderlichen Feststellungen — insbesondere zur Schätzgrundlage des Fahrzeugnutzwerts und zu den Einkommensverhältnissen — nicht hinreichend getroffen hatte.

Wer trägt Kfz-Steuer und Versicherung?

Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass derjenige Ehegatte, dem das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, auch die laufenden Fahrzeugkosten — also Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung — zu tragen hat. Dies entspricht dem Billigkeitsgedanken: Wer allein die Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug zieht, soll auch die damit verbundenen laufenden Kosten tragen. Im entschiedenen Fall entsprach diese Regelung zudem der bisherigen Handhabung der Beteiligten, da der Ehemann die Steuer- und Versicherungsbeiträge bereits während der gesamten Trennungszeit allein gezahlt hatte.

Praxishinweis

Wer im Rahmen einer Trennung die Zuweisung eines gemeinsamen Fahrzeugs beantragt, muss damit rechnen, dass das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag eine Nutzungsvergütung festsetzt. Umgekehrt kann die Höhe einer solchen Vergütung angreifbar sein, wenn das Gericht den Nutz- und Mietwert des Fahrzeugs sowie die beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht hinreichend ermittelt und begründet hat. Der nutzungsberechtigte Ehegatte trägt grundsätzlich die laufenden Fahrzeugkosten. Eine Nutzungsvergütung unterbleibt, wenn sie den eigenen Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder den seiner Unterhaltsgläubiger gefährden würde.

Quelle: BGH, Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 114/25.

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Jörg Putzar | Rechtsanwalt und Fachanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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D-51429 Bergisch Gladbach

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