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Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption

Hat der leibliche Vater auch nach der Adoption noch ein Umgangsrecht?

Das Kind wurde durch eine private Samenspende des Vaters gezeugt, im August 2013 geboren und wohnt bei der Mutter, die mit ihrer Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. 2014 adoptierte die Lebenspartnerin das Kind mit Einwilligung des Vaters im Wege der sog. Stiefkindadoption. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft. Bis 2018 fanden Umgangskontakte zwischen Vater und Kind statt. Den Wunsch des Vaters, den Umgang im Haushalt des Vaters durchzuführen, lehnten die Eltern ab. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kind brach ab. Der Umgangsantrag des Vaters wurde vom Familiengericht zurückgewiesen, die Beschwerde vor dem Beschwerdegericht war erfolglos. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegericht legt der Vater Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Mit Erfolg! Der BGH (Beschluss vom 16.6.2021 – XII ZB 58/20) hob den Beschluss des Beschwerdegericht auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück. Der Vater hat ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Dem steht auch die Einwilligung des Vaters in die Adoption nicht entgegen. Sie schließt das Umgangsrecht nur dann aus, wenn sie gleichzeitig einen Verzicht auf das Umgangsrecht darstellen würde. Das ist aber immer dann nicht der Fall, wenn das Kind in Absprache mit den Eltern den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Der BGH stellt auch klar, dass der Vater das Erziehungsrecht der Eltern zu respektieren hat, wobei das Erziehungsrecht nicht zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil dadurch eine Kontinuität im begonnenen Umgang des Kindes mit dem Vater gefördert wird.