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Warum Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht

Amtsgericht Köln: Ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert.

Die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens sind getrennt lebende Eltern des von der Kindesmutter betreut und versorgten 2-jährigen Kindes. Die Eltern haben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen, insbesondere der Hotelschließungen konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden. Nachdem die Hotels im Sommer 2020 wieder geöffnet wurden, konnten die Eltern sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte verständigen.

Vornehmlich hatte die Kindesmutter die Sorge, der Kindesvater würde die Corona-Schutzvorschriften unbeachtet lassen und somit eine Gesundheitsgefahr für das Kind und sie selbst darstellen. Sie vertrat die Auffassung, die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind hätten ausschließlich mit Atemschutzmaske zu erfolgen. Der Kindesvater sicherte die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften zu und bot an, vor jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durchzuführen. Er begehrte den Umgang ohne Atemschutzmaske.

Das Familiengericht Köln (Beschl. v. 24.9.2020 – 332 F 85/20) kam zu der Entscheidung, dass die Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht. Ein Kind im Alter von 2 Jahren kommuniziert in einem erheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Dazu muss es aber die Reaktionen seines Gegenübers erkennen. Eine Atemwegsmaske würde ein unbeschwertes und ungetrübtes Miteinander zwischen dem Kindesvater und dem Kind beschränken, erschweren und belasten.

Letztlich geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Kind mit einer Atemwegsmaske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht. Von einer Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests hat das Gericht abgesehen, weil ein solcher Test ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.

Die Entscheidung zeigt die Probleme des Umgangs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind in Zeiten der Pandemie. Jede Entscheidung setzt unbedingt verantwortungsbewusstes Handeln voraus. Der vom Gericht dem Kindesvater entgegengebrachte Vertrauensvorschuss erscheint vorliegend sachgerecht.

Diskussion über Umgangsregelungen ohne Atemschutzmasken im Kontext des Kindeswohls während der Pandemie.

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Jörg Putzar | Rechtsanwalt und Fachanwalt
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