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	<title>Familienrecht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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	<title>Familienrecht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<item>
		<title>Eigenbedarfskündigung durch Miteigentümer-Ehegatten: Wann besteht eine Mitwirkungspflicht? (BGH XII ZB 142/25)</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/miteigentuemer-ehegatte-eigenbedarfskuendigung-mitwirkung-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 10:20:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH-Beschluss vom 21.01.2026 (XII ZB 142/25): Die Trennung allein gibt einem Miteigentümer-Ehegatten kein automatisches Recht, die Mitwirkung des anderen an einer Eigenbedarfskündigung zu verlangen. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/miteigentuemer-ehegatte-eigenbedarfskuendigung-mitwirkung-bgh/">Eigenbedarfskündigung durch Miteigentümer-Ehegatten: Wann besteht eine Mitwirkungspflicht? (BGH XII ZB 142/25)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 21.01.2026 (XII ZB 142/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Trennung allein einem Miteigentümer-Ehegatten kein Recht gibt, die Mitwirkung des anderen Ehegatten an einer Eigenbedarfskündigung gerichtlich zu erzwingen. Erforderlich ist eine umfassende und sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Ehepaar erwarb gemeinsam ein Einfamilienhaus hälftig als Miteigentum und vermietete es an die damals bereits pflegebedürftige, heute 84-jährige verwitwete Mutter der Ehefrau. Ziel war es, der Mutter einen Altersruhesitz in unmittelbarer Nähe zur Familie — insbesondere zu den gemeinsamen Enkelkindern — zu ermöglichen. Seit Juni 2021 leben die Eheleute getrennt.</p>
<p>Im Juli 2023 kündigte der Ehemann das Mietverhältnis gegenüber der Mutter der Ehefrau wegen Eigenbedarfs und verlangte von seiner Ehefrau die Mitwirkung an dieser Kündigung. Die Ehefrau verweigerte ihre Zustimmung. Das Amtsgericht wies den Antrag zunächst ab; das OLG Celle verpflichtete die Ehefrau auf die Beschwerde des Ehemannes hin zur Mitwirkung. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.</p>
<h2>Die Antwort des BGH</h2>
<p>Ein Miteigentümer kann zwar nach § 745 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Neuregelung der Benutzung des gemeinsamen Grundstücks verlangen, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Nutzungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Die Trennung der Ehegatten allein genügt hierfür ausdrücklich nicht. Die Schwelle für eine solche Neuregelung liegt deutlich höher als bei einer erstmaligen Regelung der Nutzung.</p>
<h2>Maßgebliche Gesichtspunkte des Einzelfalls</h2>
<p>Das Gericht muss im Rahmen einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:</p>
<ul>
<li>Ob der ursprünglich vereinbarte Nutzungszweck — hier die Überlassung als familiennaher Altersruhesitz für die Mutter — durch die Trennung überhaupt berührt wird und weiterhin uneingeschränkt möglich bleibt.</li>
<li>Ob dem antragstellenden Ehegatten angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbare Wohnalternativen zur Verfügung stehen; allein der Wunsch, die Immobilie künftig selbst zu bewohnen, macht die bisherige Nutzung nicht unerträglich.</li>
<li>Dass auch der andere Miteigentümer sich seinerseits auf Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann, der gleichermaßen durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist.</li>
<li>Ob wirtschaftliche Nachteile — etwa eine unterhalb der Marktmiete liegende Miete — die Unzumutbarkeit tatsächlich begründen können, zumal der Antragsteller bei eigener Nutzung der Immobilie seinerseits eine Nutzungsentschädigung oder unterhaltsrechtliche Wohnvorteile zu tragen hätte.</li>
<li>Ob steuerliche Vorteile aus der Vermietung auch nach der Trennung fortbestehen und damit für den antragstellenden Ehegatten weiterhin wirtschaftlich vorteilhaft sind.</li>
</ul>
<p>Da das OLG Celle diese Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt hatte, hob der BGH den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.</p>
<h2>Praxishinweis</h2>
<p>Befinden sich Ehegatten nach einer Trennung gemeinsam im Eigentum einer vermieteten Immobilie und besteht Streit darüber, ob das Mietverhältnis gekündigt werden soll, ergibt sich aus der Trennung allein kein automatisches Recht, die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Kündigung gerichtlich zu erzwingen. Die Gerichte prüfen, ob die Fortführung des bestehenden Mietverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist; diese Schwelle ist hoch.</p>
<p>Praktisch ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auf die Nutzung der Immobilie angewiesen ist, weil keine anderen zumutbaren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem muss geklärt sein, wie die Immobilie nach einer etwaigen Kündigung genutzt werden soll — ein bloßer Antrag auf Mitwirkung an der Kündigung reicht nicht aus; die angestrebte neue Nutzung muss konkret benannt werden. Auch die gleichwertigen Rechte des hälftigen Miteigentümers werden bei der Entscheidung vollständig berücksichtigt. Eine einvernehmliche Lösung — etwa im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung — kann daher in vielen Fällen der geeignete Weg sein, Klarheit über die Zukunft der gemeinsamen Immobilie zu gewinnen.</p>
<p><em>Quelle: BGH, Beschluss vom 21.01.2026, Az. XII ZB 142/25.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsvergütung für das Familienauto in der Trennungszeit (BGH XII ZB 114/25)</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsverguetung-familienauto-trennungszeit-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 10:20:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=4804</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH-Beschluss vom 24.09.2025 (XII ZB 114/25): Wird einem Ehegatten in der Trennungszeit das Familienauto zur alleinigen Nutzung zugewiesen, kann das Gericht eine Nutzungsvergütung von Amts wegen festsetzen — auch ohne entsprechenden Antrag. Die laufenden Fahrzeugkosten trägt der nutzungsberechtigte Ehegatte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsverguetung-familienauto-trennungszeit-bgh/">Nutzungsvergütung für das Familienauto in der Trennungszeit (BGH XII ZB 114/25)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2025 (XII ZB 114/25) klargestellt, dass das Familiengericht im Rahmen eines Haushaltszuweisungsverfahrens eine Nutzungsvergütung für ein gemeinsames Familienfahrzeug auch ohne entsprechenden Antrag festsetzen kann.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Ehepaar lebte seit Januar 2022 getrennt. Die Ehefrau nahm bei ihrem Auszug das gemeinsame Fahrzeug mit. Im März 2024 wechselten die gemeinsamen Kinder in den Haushalt des Ehemannes. Das Gericht wies ihm daraufhin das Fahrzeug für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zu — und verpflichtete ihn zugleich von Amts wegen, der Ehefrau eine monatliche Nutzungsvergütung von 150 Euro zu zahlen, obwohl diese einen solchen Betrag nie beantragt hatte.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH</h2>
<p>Der BGH bestätigte, dass das Gericht im Rahmen eines Haushaltszuweisungsverfahrens eine Nutzungsvergütung von Amts wegen festsetzen kann, ohne dass der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte dies ausdrücklich beantragt oder zuvor eine Zahlungsaufforderung gestellt hat. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung ist dem Haushaltszuweisungsverfahren immanent. Es handelt sich bei der richterlichen Befugnis nicht um einen Anspruch des Ehegatten, sondern um eine dem Gericht eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit.</p>
<p>Die Höhe der Vergütung muss jedoch nachvollziehbar bemessen sein. Das Gericht hat sich am üblichen Miet- bzw. Nutzwert des Fahrzeugs zu orientieren und dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die festgesetzte Vergütung von 150 Euro wurde vom BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil das OLG die erforderlichen Feststellungen — insbesondere zur Schätzgrundlage des Fahrzeugnutzwerts und zu den Einkommensverhältnissen — nicht hinreichend getroffen hatte.</p>
<h2>Wer trägt Kfz-Steuer und Versicherung?</h2>
<p>Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass derjenige Ehegatte, dem das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, auch die laufenden Fahrzeugkosten — also Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung — zu tragen hat. Dies entspricht dem Billigkeitsgedanken: Wer allein die Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug zieht, soll auch die damit verbundenen laufenden Kosten tragen. Im entschiedenen Fall entsprach diese Regelung zudem der bisherigen Handhabung der Beteiligten, da der Ehemann die Steuer- und Versicherungsbeiträge bereits während der gesamten Trennungszeit allein gezahlt hatte.</p>
<h2>Praxishinweis</h2>
<p>Wer im Rahmen einer Trennung die Zuweisung eines gemeinsamen Fahrzeugs beantragt, muss damit rechnen, dass das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag eine Nutzungsvergütung festsetzt. Umgekehrt kann die Höhe einer solchen Vergütung angreifbar sein, wenn das Gericht den Nutz- und Mietwert des Fahrzeugs sowie die beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht hinreichend ermittelt und begründet hat. Der nutzungsberechtigte Ehegatte trägt grundsätzlich die laufenden Fahrzeugkosten. Eine Nutzungsvergütung unterbleibt, wenn sie den eigenen Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder den seiner Unterhaltsgläubiger gefährden würde.</p>
<p><em>Quelle: BGH, Beschluss vom 24.09.2025, Az. XII ZB 114/25.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/nutzungsverguetung-familienauto-trennungszeit-bgh/">Nutzungsvergütung für das Familienauto in der Trennungszeit (BGH XII ZB 114/25)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hat ein Ehegatte die der Schwiegermutter gehörende Immobilie an diese herauszugeben?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/hat-ein-ehegatte-die-der-schwiegermutter-gehoerende-immobilie-an-diese-herauszugeben-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 09:15:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg klärt, ob eine Ehefrau die ihr vom Ehemann übertragene Immobilie an die Schwiegermutter herausgeben muss. Lesen Sie die Analyse dieses Familienrechtsfalls.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/hat-ein-ehegatte-die-der-schwiegermutter-gehoerende-immobilie-an-diese-herauszugeben-2/">Hat ein Ehegatte die der Schwiegermutter gehörende Immobilie an diese herauszugeben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Ehegatten bewohnten während der Ehe ein Einfamilienhaus des Ehemanns. Nach der Trennung zog der Ehemann aus und die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen volljährigen Sohn im Haus. Das Einfamilienhaus übertrug der Ehemann auf seine Mutter. Ein Mietvertrag wurde weder mit dem Ehemann noch mit der Schwiegermutter geschlossen. Die Schwiegermutter verlangt die Immobilie heraus. Das Familiengericht entsprach dem Herausgabeverlangen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Nürnberg.</p>



<p>Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.8.2023 – 7 UF 312/23) wies die Beschwerde zurück. <strong>Die Ehefrau hat die Immobilie an die Schwiegermutter herauszugeben</strong>. Das Oberlandesgericht wies in der Begründung darauf hin, dass der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung nur im Verhältnis der Ehegatten untereinander gilt, nicht jedoch im Verhältnis der Ehefrau zur Schwiegermutter. Da zwischen der Ehefrau und der Schwiegermutter kein Mietvertrag besteht, hat die Ehefrau auch kein Recht zum Besitz der Immobilie und hat diese an die Eigentümerin – die Schwiegermutter – herauszugeben.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Jede andere Entscheidung wäre überraschend. Zur Abfederung von Härten besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Räumungsfrist. Dies hat die Ehefrau getan. Das Familiengericht bewilligte eine Räumungsfrist. Das Oberlandesgericht hat die Räumungsfrist um weitere zwei Monate verlängert.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wechselmodell für einen gemeinsamen Hund?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/wechselmodell-fuer-einen-gemeinsamen-hund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Jan 2024 08:14:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach der Trennung stellt sich oft die Frage der Betreuung des gemeinsamen Haustieres.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 12.5.2023 – 2 S 149/22) hatte in einer neuen Entscheidung über eine Nutzungsregelung eines gemeinsam angeschafften Hundes zu urteilen. Im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft behaupteten beide Parteien, nahezu allein für den Hund gesorgt zu haben. Das Amtsgericht entschied, „<strong><em>ein Wechselmodell, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den gleichberechtigten Interessen der Miteigentümer schaffe, sei weder treuwidrig, noch widerspreche es dem Tierwohl…</em></strong>“</p>



<p>Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht bestätigt. Im Rahmen dessen wies das Landgericht daraufhin, dass es im Gegensatz zur Trennung von Eheleuten wegen verschiedener anzuwendender Rechtsvorschriften nicht darauf ankomme, wer Hauptbezugsperson des Hundes sei. Zudem stellte das Landgericht fest, dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer auch aus Tierwohlgründen nicht zu beanstanden sei.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist ein Ansatz für die Lösung der hochemotionalen Frage, wem die Betreuung / Nutzung des Haustieres nach der Trennung zusteht. Zu bedenken bleibt, dass sich unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Davon losgelöst sollte natürlich frühzeitig eine einvernehmliche möglichst außergerichtliche Einigung gesucht werden. Mit zunehmender Dauer besteht die Gefahr, dass es nicht mehr um das Haustier, sondern ums Prinzip geht. Dann wird eine einvernehmliche Regelung bekanntermaßen nahezu unmöglich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/wechselmodell-fuer-einen-gemeinsamen-hund/">Wechselmodell für einen gemeinsamen Hund?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zugewinnausgleichsanspruch</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/zugewinnausgleichsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2023 10:17:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zugewinn]]></category>
		<category><![CDATA[zugewinnausgleich]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=3715</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sind Steuererstattungen im Anfangsvermögen und nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen im Endvermögen zu berücksichtigen?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/zugewinnausgleichsanspruch/">Zugewinnausgleichsanspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sind zunächst die in der Ehe erwirtschafteten Zugewinne der Eheleute zu berechnen und gegenüber zu stellen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung). Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat an den anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages zu zahlen, so dass beide Ehegatten mit dem gleichen Zugewinn aus der Ehe gehen. Darin besteht sehr verkürzt das Prinzip des Zugewinnausgleichs.</p>



<p>In die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens ist jeder einzelne Vermögenswert &#8211; und zwar positiv (Aktiva) und negativ (Passiva / Schulden) – einzustellen. Dabei ist stets auf die Stichtage abzustellen, also auf die Vermögensmassen genau am Tag der Eheschließung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Nun stellt sich die Frage, ob Steuererstattungen, die sich am Tag der Eheschließung noch nicht auf dem Konto befanden und Vorfälligkeitsentschädigungen, die erst nach der Zustellung des Scheidungsantrags gezahlt wurden, zu berücksichtigen sind.</p>



<p>In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall haben die Parteien am 31.12.2000 geheiratet und sich im August 2013 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 30.1.2015 zugestellt. Für das Jahr 2000 erhielt der Ehemann eine Steuererstattung, allerdings erst nach dem 31.12.2000. Am 21.5.2015, also nach Zustellung des Scheidungsantrags zahlte der Ehemann für die Ablösung eines Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung.</p>



<p><strong>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8.12.2021 – XII ZB 402/20) ist eine entstandene Steuererstattung bzw. Steuerschuld zu berücksichtigen.</strong> Hier hat eine Berücksichtigung allerdings zu unterbleiben, weil der steuerliche Veranlagungszeitraum am 31.12.2000 noch nicht beendet war und der Anspruch auf Erstattung / Zahlung der Einkommensteuer erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht.</p>



<p>Bei der Vorfälligkeitsentschädigung gilt nichts anderes. Auch diese ist erst nach dem Stichtag angefallen. <strong>Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu berücksichtigen.</strong> Zudem stellt die Entschädigung keinen Passivposten (entgegen dem noch offenen Darlehensbetrag) dar, sondern einen Ausgleich für die vorfällige Tilgung des Darlehens. Derartige Surrogate für von der Bank nicht „erzielbare“ Zinsforderungen sind nicht berücksichtigungswürdig.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie ist konsequent und richtig. Sie entspricht dem System des Zugewinnausgleichs und gibt dem Rechtsuchenden Klarheit.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/zugewinnausgleichsanspruch/">Zugewinnausgleichsanspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters-nach-adoption/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Jul 2021 00:56:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hat der leibliche Vater auch nach der Adoption noch ein Umgangsrecht? </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Kind wurde durch eine private Samenspende des Vaters gezeugt, im August 2013 geboren und wohnt bei der Mutter, die mit ihrer Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. 2014 adoptierte die Lebenspartnerin das Kind mit Einwilligung des Vaters im Wege der sog. Stiefkindadoption. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft. Bis 2018 fanden Umgangskontakte zwischen Vater und Kind statt. Den Wunsch des Vaters, den Umgang im Haushalt des Vaters durchzuführen, lehnten die Eltern ab. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kind brach ab. Der Umgangsantrag des Vaters wurde vom Familiengericht zurückgewiesen, die Beschwerde vor dem Beschwerdegericht war erfolglos. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegericht legt der Vater Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.</p>



<p>Mit Erfolg! Der BGH (Beschluss vom 16.6.2021 – XII ZB 58/20) hob den Beschluss des Beschwerdegericht auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück. <strong>Der Vater hat ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.</strong> Dem steht auch die Einwilligung des Vaters in die Adoption nicht entgegen. Sie schließt das Umgangsrecht nur dann aus, wenn sie gleichzeitig einen Verzicht auf das Umgangsrecht darstellen würde. Das ist aber immer dann nicht der Fall, wenn das Kind in Absprache mit den Eltern den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Der BGH stellt auch klar, dass der Vater das Erziehungsrecht der Eltern zu respektieren hat, wobei das Erziehungsrecht nicht zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.</p>



<p><strong>Fazit:</strong><br>Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil dadurch eine Kontinuität im begonnenen Umgang des Kindes mit dem Vater gefördert wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters-nach-adoption/">Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/wie-laeuft-das-scheidungsverfahren-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 May 2021 00:24:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geschieden]]></category>
		<category><![CDATA[scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[trennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sie leben die Ehe nicht mehr, fühlen sich eingeengt, können sich nicht entfalten, haben keinen Zugang zu Ihrem Partner mehr?! Spätestens dann stellt sich die Frage nach der Scheidung. Wie läuft das ab?!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/wie-laeuft-das-scheidungsverfahren-ab/">Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Ehe kann nur durch das Familiengericht geschieden werden. Dazu muss mindestens ein Ehegatte einen Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen.</p>



<p>Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d.h. wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass eine Wiederherstellung erfolgt. Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich unwiderleglich vermutet und die Ehe wird geschieden. Nach einem dreijährigen Getrenntleben kommt es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten oder dessen Scheidungsantrag nicht mehr an. Das Scheitern der Ehe wird auch dann gesetzlich unwiderlegbar vermutet.</p>



<p>Mit der Ehescheidung ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchzuführen. Man spricht von einem Zwangsverbund. Ausnahmen bestehen z.B. bei kurzer Ehezeit.</p>



<p>Alle anderen Scheidungsfolgen (Zugewinn, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht) werden nur auf Antrag eines Ehegatten geregelt. Eine Pflicht zur Entscheidung besteht nicht.<br><br><strong>Die Scheidung kann grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, wenn mindestens ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag stellt, der andere dem Scheidungsantrag zustimmt oder einen eigenen Antrag stellt und der Versorgungsausgleich geregelt ist.</strong></p>



<p>Die Trennung sollte unbedingt frühzeitig und gut vorbereitet sein. Eine gute Vorbereitung führt sowohl im Bereich des Zugewinns als auch beim Unterhalt zum Erfolg. Gerne helfen wir Ihnen. Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/wie-laeuft-das-scheidungsverfahren-ab/">Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umgangsbegleitung in der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsbegleitung-in-der-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 15:11:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-putzar.de/?p=1156</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kann das Familiengericht gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld verhängen, wenn das Jugendamt wegen der Corona-Pandemie die Umgangsbegleitung aussetzt?</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Kind wurde durch das Jugendamt in Obhut genommen und lebt in einer Pflegefamilie. Das Familiengericht entzog den Kindeseltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitssorge und übertrug sie auf das Jugendamt. Nachdem sich das Jugendamt zur Begleitung des Umgangs der Kindeseltern mit dem Kind bereit erklärte, beschloss das Familiengericht im November 2019 einen wöchentlichen stundenweisen Umgang im Jugendamt in Begleitung eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin des Jugendamtes. Gleichzeitig wies das Familiengericht das Jugendamt für den Fall der Zuwiderhandlung auf die Anordnung eines Ordnungsgeldes hin. Ungeachtet dessen teilte das Jugendamt den Kindeseltern im März 2020 mit, dass begleitete Umgangstermine wegen der Corona-Pandemie nicht mehr stattfinden könnten.</p>



<p>Auf Antrag der Kindesmutter setzte das Familiengericht ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 gegen das Jugendamt fest. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Jugendamtes.&nbsp;</p>



<p>Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt / M. (Beschluss vom 23.6.2020 – 5 WF 107/20) gab der sofortigen Beschwerde statt. <strong>Das Familiengericht kann gegen das Jugendamt kein Ordnungsgeld verhängen, wenn es wegen der Corona-Pandemie die Umgangsbegleitung aussetzt.</strong> Die Bereitschaft zur Umgangsbegleitung und die Aufnahme als umgangsbegleitende Institution in die Umgangsregelung führt nicht dazu, dass die Umgangsbegleitung zu einer familiengerichtlich vollstreckbaren Verpflichtung erwächst. Der Umgangsbegleiter kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen.&nbsp; Für das Jugendamt ist zu berücksichtigen, dass das Jugendamt aufgrund der erforderlichen Mitwirkungsbereitschaft nicht gegen seinen Willen zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht verpflichtet werden kann.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Andernfalls würden Jugendämter vermehrt Umgangsbegleitungen ablehnen und am Ende hätten die Kinder unter dem Verlust der Umgangskontakte zu leiden.</p>
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		<title>Herausgabe der Eigentumswohnung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/herausgabe-der-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2021 21:08:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[familie]]></category>
		<category><![CDATA[scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[trennung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hat der Ehegatte die Eigentumswohnung des anderen Ehegatten herauszugeben?</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Ehegatten bewohnten während der Ehe eine Eigentumswohnung des Ehemanns. Nach der Trennung im Jahre 2014 und auch nach der rechtskräftigen Scheidung im Dezember 2015 verblieb die Ehefrau in der Eigentumswohnung. Sie zahlte weder Miete noch Nutzungsentschädigung noch verbrauchsabhängige Kosten. Zahlungsaufforderungen und Herausgabeverlangen des Ehemanns blieben erfolglos. Seinen gerichtlich verfolgten Räumungs- und Herausgabeanspruch entsprach das Amtsgericht. Die Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde.</p>



<p>Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.3.2021 – XII ZB 243/20) wies die Rechtsbeschwerde zurück. <strong>Die Ehefrau hat die Eigentumswohnung an den Ehemann herauszugeben</strong>. Zwar sei der eigentumsrechtliche Herausgabeanspruch auch nach der Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, wenn das Ehewohnungsverfahren eröffnet ist. Ob es sich jedoch noch um eine Ehewohnung handelt, sei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Immer dann, wenn es sich bei der Wohnung auch zu Zeiten des Getrenntlebens um die Ehewohnung gehandelt habe, sei dies der Fall. Diese Sperrwirkung ist aber zeitlich begrenzt. Ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis und der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, soweit sie vorher nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Ehefrau hatte die gerichtliche Geltendmachung versäumt, sodass der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Ehemanns Bestand hatte.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Immerhin hat der die Eigentumswohnung nutzende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung ein Jahr lang Zeit, einen Überlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund dessen stehen Belange des Kindeswohls &#8211; wie der Bundesgerichtshof zutreffend feststellte &#8211; dem nicht entgegen.</p>
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		<item>
		<title>Keine Umgangsaussetzung wegen Corona-Pandemie!</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/keine-umgangsaussetzung-wegen-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Putzar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2021 13:54:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kontaktbeschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsausetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf man den Umgang mit dem Kind aussetzen, wenn man zur Risikogruppe gehört? Erfahren Sie  als Elternteil in meinem Beitrag die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt / M.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Vater erwirkte im Jahr 2018 vor dem Familiengericht einen Beschluss aufgrund dessen er mit dem gemeinsamen Kind, welches bei der Mutter lebt, Umgangskontakte durchführt. Im März 2020 kam es zwischen den Eltern zu Konflikten bezüglich der Umgangsausübung. Die Mutter teilte dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen Vater und Kind aussetze. Er könne telefonieren und das Kind auf dem Balkon sehen. Begründend führte sie an, dass im Haus &#8211; nicht im Haushalt &#8211; Risikogruppen leben würden, nämlich ihre Eltern. Darüber hinaus habe sie selbst eine Vorerkrankung. Der Vater ist der Ansicht, das Kind sei gesund und seine eigene Familie sei ebenfalls gesund. Die Durchführung von Umgangskontakte seien unproblematisch möglich.</p>



<p>Im Mai 2020 wurde gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss festgesetzt, gegen den sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde wendete.</p>



<p>Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. (Beschluss vom 8.7.2020 &#8211; 1 WF 102/20) stellte fest, dass der umgangsverpflichtete Elternteil ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt sei, über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Daran würden auch gesundheitliche Gründe nichts ändern. Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. vertrat die Auffassung, dass die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronaviren grundsätzlich nicht dazu führen würden, dass Umgangskontakte zwischen Elternteilen und ihren Kindern nicht mehr stattfinden. Zudem nahm das Oberlandesgericht Frankfurt / M. Bezug auf den Hinweis des Bundesjustizministeriums, wonach das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie und den entsprechenden Schutzvorkehrungen grundsätzlich nicht auszuschließen sei. </p>



<p>Die Empfehlung zur Kontaktvermeidung beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Dies gelte auch, wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. kam zu dem Ergebnis, dass dem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegenstünde auch die Coronaverordnungen kein Kontaktverbot statuieren würden. Begründend wies das Oberlandesgericht Frankfurt / M. daraufhin, dass der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und somit einem Ausnahmetatbestand unterfalle. Deutlich wies das Oberlandesgericht Frankfurt / M. zudem daraufhin, dass es zur Vorbeugung einer Entfremdung des Kindes vom nichtbetreuenden Elternteil grundsätzlich geboten sei, eine gerichtliche Umgangsregelung auch durchzusetzen.</p>



<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt / M. ist zu begrüßen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen leiden Kinder ohnehin mehr als Erwachsene. Die Aussetzung der Umgangskontakte würde die Kinder noch tiefgreifender beeinträchtigen und langfristige Schäden hervorrufen. Bei Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen und durch die nunmehr möglichen Testungen werden die Risiken der Verbreitung der Coronaviren durch Umgangskontakte auf ein vertretbares Minimum beschränkt.</p>
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