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	<title>Familiengericht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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	<title>Familiengericht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<item>
		<title>Hat ein Ehegatte die der Schwiegermutter gehörende Immobilie an diese herauszugeben?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/hat-ein-ehegatte-die-der-schwiegermutter-gehoerende-immobilie-an-diese-herauszugeben-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 09:15:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg klärt, ob eine Ehefrau die ihr vom Ehemann übertragene Immobilie an die Schwiegermutter herausgeben muss. Lesen Sie die Analyse dieses Familienrechtsfalls.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/hat-ein-ehegatte-die-der-schwiegermutter-gehoerende-immobilie-an-diese-herauszugeben-2/">Hat ein Ehegatte die der Schwiegermutter gehörende Immobilie an diese herauszugeben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Ehegatten bewohnten während der Ehe ein Einfamilienhaus des Ehemanns. Nach der Trennung zog der Ehemann aus und die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen volljährigen Sohn im Haus. Das Einfamilienhaus übertrug der Ehemann auf seine Mutter. Ein Mietvertrag wurde weder mit dem Ehemann noch mit der Schwiegermutter geschlossen. Die Schwiegermutter verlangt die Immobilie heraus. Das Familiengericht entsprach dem Herausgabeverlangen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Nürnberg.</p>



<p>Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.8.2023 – 7 UF 312/23) wies die Beschwerde zurück. <strong>Die Ehefrau hat die Immobilie an die Schwiegermutter herauszugeben</strong>. Das Oberlandesgericht wies in der Begründung darauf hin, dass der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung nur im Verhältnis der Ehegatten untereinander gilt, nicht jedoch im Verhältnis der Ehefrau zur Schwiegermutter. Da zwischen der Ehefrau und der Schwiegermutter kein Mietvertrag besteht, hat die Ehefrau auch kein Recht zum Besitz der Immobilie und hat diese an die Eigentümerin – die Schwiegermutter – herauszugeben.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Jede andere Entscheidung wäre überraschend. Zur Abfederung von Härten besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Räumungsfrist. Dies hat die Ehefrau getan. Das Familiengericht bewilligte eine Räumungsfrist. Das Oberlandesgericht hat die Räumungsfrist um weitere zwei Monate verlängert.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wechselmodell für einen gemeinsamen Hund?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/wechselmodell-fuer-einen-gemeinsamen-hund/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Jan 2024 08:14:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach der Trennung stellt sich oft die Frage der Betreuung des gemeinsamen Haustieres.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 12.5.2023 – 2 S 149/22) hatte in einer neuen Entscheidung über eine Nutzungsregelung eines gemeinsam angeschafften Hundes zu urteilen. Im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft behaupteten beide Parteien, nahezu allein für den Hund gesorgt zu haben. Das Amtsgericht entschied, „<strong><em>ein Wechselmodell, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den gleichberechtigten Interessen der Miteigentümer schaffe, sei weder treuwidrig, noch widerspreche es dem Tierwohl…</em></strong>“</p>



<p>Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht bestätigt. Im Rahmen dessen wies das Landgericht daraufhin, dass es im Gegensatz zur Trennung von Eheleuten wegen verschiedener anzuwendender Rechtsvorschriften nicht darauf ankomme, wer Hauptbezugsperson des Hundes sei. Zudem stellte das Landgericht fest, dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer auch aus Tierwohlgründen nicht zu beanstanden sei.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung ist ein Ansatz für die Lösung der hochemotionalen Frage, wem die Betreuung / Nutzung des Haustieres nach der Trennung zusteht. Zu bedenken bleibt, dass sich unterschiedliche Rechtsfolgen im Fall der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Davon losgelöst sollte natürlich frühzeitig eine einvernehmliche möglichst außergerichtliche Einigung gesucht werden. Mit zunehmender Dauer besteht die Gefahr, dass es nicht mehr um das Haustier, sondern ums Prinzip geht. Dann wird eine einvernehmliche Regelung bekanntermaßen nahezu unmöglich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/wechselmodell-fuer-einen-gemeinsamen-hund/">Wechselmodell für einen gemeinsamen Hund?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Umgangsaussetzung wegen Corona-Pandemie!</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/keine-umgangsaussetzung-wegen-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2021 13:54:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kontaktbeschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsausetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf man den Umgang mit dem Kind aussetzen, wenn man zur Risikogruppe gehört? Erfahren Sie  als Elternteil in meinem Beitrag die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt / M.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Vater erwirkte im Jahr 2018 vor dem Familiengericht einen Beschluss aufgrund dessen er mit dem gemeinsamen Kind, welches bei der Mutter lebt, Umgangskontakte durchführt. Im März 2020 kam es zwischen den Eltern zu Konflikten bezüglich der Umgangsausübung. Die Mutter teilte dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen Vater und Kind aussetze. Er könne telefonieren und das Kind auf dem Balkon sehen. Begründend führte sie an, dass im Haus &#8211; nicht im Haushalt &#8211; Risikogruppen leben würden, nämlich ihre Eltern. Darüber hinaus habe sie selbst eine Vorerkrankung. Der Vater ist der Ansicht, das Kind sei gesund und seine eigene Familie sei ebenfalls gesund. Die Durchführung von Umgangskontakte seien unproblematisch möglich.</p>



<p>Im Mai 2020 wurde gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss festgesetzt, gegen den sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde wendete.</p>



<p>Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. (Beschluss vom 8.7.2020 &#8211; 1 WF 102/20) stellte fest, dass der umgangsverpflichtete Elternteil ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt sei, über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Daran würden auch gesundheitliche Gründe nichts ändern. Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. vertrat die Auffassung, dass die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronaviren grundsätzlich nicht dazu führen würden, dass Umgangskontakte zwischen Elternteilen und ihren Kindern nicht mehr stattfinden. Zudem nahm das Oberlandesgericht Frankfurt / M. Bezug auf den Hinweis des Bundesjustizministeriums, wonach das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie und den entsprechenden Schutzvorkehrungen grundsätzlich nicht auszuschließen sei. </p>



<p>Die Empfehlung zur Kontaktvermeidung beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Dies gelte auch, wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. kam zu dem Ergebnis, dass dem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegenstünde auch die Coronaverordnungen kein Kontaktverbot statuieren würden. Begründend wies das Oberlandesgericht Frankfurt / M. daraufhin, dass der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und somit einem Ausnahmetatbestand unterfalle. Deutlich wies das Oberlandesgericht Frankfurt / M. zudem daraufhin, dass es zur Vorbeugung einer Entfremdung des Kindes vom nichtbetreuenden Elternteil grundsätzlich geboten sei, eine gerichtliche Umgangsregelung auch durchzusetzen.</p>



<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt / M. ist zu begrüßen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen leiden Kinder ohnehin mehr als Erwachsene. Die Aussetzung der Umgangskontakte würde die Kinder noch tiefgreifender beeinträchtigen und langfristige Schäden hervorrufen. Bei Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen und durch die nunmehr möglichen Testungen werden die Risiken der Verbreitung der Coronaviren durch Umgangskontakte auf ein vertretbares Minimum beschränkt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/keine-umgangsaussetzung-wegen-corona-pandemie/">Keine Umgangsaussetzung wegen Corona-Pandemie!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Warum Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/umgangsregelung-ohne-maske-kindeswohl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2021 18:10:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[atemmaske]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[gesichtsmaske]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
		<category><![CDATA[kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[köln]]></category>
		<category><![CDATA[maske]]></category>
		<category><![CDATA[umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgangsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amtsgericht Köln: Ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens sind getrennt lebende Eltern des von der Kindesmutter betreut und versorgten 2-jährigen Kindes. Die Eltern haben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen, insbesondere der Hotelschließungen konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden. Nachdem die Hotels im Sommer 2020 wieder geöffnet wurden, konnten die Eltern sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte verständigen. </p>



<p>Vornehmlich hatte die Kindesmutter die Sorge, der Kindesvater würde die Corona-Schutzvorschriften unbeachtet lassen und somit eine Gesundheitsgefahr für das Kind und sie selbst darstellen. Sie vertrat die Auffassung, die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind hätten ausschließlich mit Atemschutzmaske zu erfolgen. Der Kindesvater sicherte die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften zu und bot an, vor jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durchzuführen. Er begehrte den Umgang ohne Atemschutzmaske.</p>



<p>Das Familiengericht Köln (Beschl. v. 24.9.2020 – 332 F 85/20) kam zu der Entscheidung, dass die Umgangsregelung ohne Atemwegsmaske dem Wohle des Kindes entspricht. Ein Kind im Alter von 2 Jahren kommuniziert in einem erheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Dazu muss es aber die Reaktionen seines Gegenübers erkennen. Eine Atemwegsmaske würde ein unbeschwertes und ungetrübtes Miteinander zwischen dem Kindesvater und dem Kind beschränken, erschweren und belasten. </p>



<p>Letztlich geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Kind mit einer Atemwegsmaske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht. Von einer Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests hat das Gericht abgesehen, weil ein solcher Test ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.</p>



<p>Die Entscheidung zeigt die Probleme des Umgangs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind in Zeiten der Pandemie. Jede Entscheidung setzt unbedingt verantwortungsbewusstes Handeln voraus. Der vom Gericht dem Kindesvater entgegengebrachte Vertrauensvorschuss erscheint vorliegend sachgerecht.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Job, trotzdem Unterhalt zahlen?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/unterhaltspflicht-trotz-arbeitslosigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2021 20:34:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abänderungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[job]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsberechtigt]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsverpflichtet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerade aufgrund der Corona-Pandemie kommt es leider zu unvorhergesehenen Einkommensverlusten aufgrund Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit. Unterhaltsverpflichtete bekommen Probleme, Unterhaltsforderungen zu erfüllen. Spätestens dann stellt sich die Frage: Was tun?!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/unterhaltspflicht-trotz-arbeitslosigkeit/">Kein Job, trotzdem Unterhalt zahlen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gerade aufgrund der Corona-Pandemie kommt es leider zu unvorhergesehenen Einkommensverlusten aufgrund Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit. Unterhaltsverpflichtete bekommen Probleme, Unterhaltsforderungen zu erfüllen. Spätestens dann stellt sich die Frage: Was tun?!</p>



<p>Festzuhalten ist zunächst, dass Unterhaltsansprüche auf Grundlage von Einkünften in der Vergangenheit berechnet werden. Der Unterhaltsberechnung wird die Vorstellung zugrunde gelegt, dass die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte auch zukünftig erzielt werden. Man geht also von einer relativen Einkommensstabilität aus. Sofern die Einkünfte nicht mehr erzielt werden &#8211; zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit &#8211; hat eine Neuberechnung zu erfolgen. </p>



<p>Ist der Unterhalt tituliert (z.B. Entscheidung des Familiengerichts, notarielle Urkunde, Jugendamtsurkunde) und zahlt der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nicht, könnte der Unterhaltsberechtigte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel betreiben. Um dem vorzubeugen, kann sich der Unterhaltsberechtigte mit einem gerichtlichen Abänderungsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht wehren. Im Rahmen des Verfahrens besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel einstweilen einstellt. </p>



<p>Wichtig ist auf jeden Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete „nicht den Kopf in den Sand steckt“ und hofft, dass der Unterhaltsberechtigte untätig bleibt. Im Falle der Einkommensreduzierung ist es wichtig, dass man offensiv mit der Situation umgeht. Im Rahmen dessen ist zunächst eine Überprüfung des titulierten Unterhaltsanspruchs erforderlich. Sodann ist eine Kommunikation mit dem Unterhaltsberechtigten angezeigt. Sollte außergerichtlich keine Lösung erzielt werden, ist ein Abänderungsverfahren unumgänglich, um Nachteile zu vermeiden.</p>



<p>Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Unterhaltsabänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familiengericht darf Wechselmodell anordnen</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/familiengericht-darf-wechselmodell-anordnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2021 13:29:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[kinder]]></category>
		<category><![CDATA[kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[residenzmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Wechselmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Familiengericht darf auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell anordnen!</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hält sich überwiegend bei der Mutter auf und wird von ihr versorgt und betreut. Im Mai 2012 vereinbarten die Eltern eine Umgangsregelung dahingehend, dass der Sohn den Vater alle zwei Wochen am Wochenende besucht. In dem hier gegenständlichen Verfahren begehrt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Konkret möchte er den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag bis zum folgenden Montag zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Auch dessen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht führte nicht zum gewünschten Erfolg. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts legte der Vater Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.</p>



<p>Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15) hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend vorsieht, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vielmehr ist vom Wortlaut des Gesetzes auch eine Betreuung des Kindes durch eine hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zugegebenermaßen orientiert sich die gesetzliche Regelung am sogenannten Residenzmodell, d.h. überwiegende Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Aber das bedeutet nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Ausgestaltung des Umgangsrechts als tatsächlichen Ausgangspunkt für die Regelung gewählt hat und nicht, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild installieren und andere Betreuungsmodelle dadurch ausschließen wollte. Auch gab der Bundesgerichtshof zu erkennen, dass selbst ein Streit über den Lebensmittelpunkt jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung eines Wechselmodells spricht. Vielmehr steht eine am Wechselmodell ausgerichtete Umgangsregelung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang. Entscheidend für die Anordnung des Umgangsrechts ist grundsätzlich immer das Kindeswohl, das vom Familiengericht in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Wechselmodell gegenüber den anderen Umgangsmodellen deutlich höhere Anforderungen sowohl an die Eltern als auch an das Kind stellt. Denn das Kind pendelt schließlich zwischen zwei Haushalten und hat sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- und umzustellen. Darüber hinaus bedingt das Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Dagegen entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig nicht, wenn ein Wechselmodell angeordnet wird, um die vorgenannten Voraussetzungen für ein Wechselmodell erst herbeizuführen. Sofern das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, entspricht ein Wechselmodell regelmäßig nicht dem Kindeswohl. Sehr wichtig ist ferner, der vom Kind geäußerte Wille, der mit zunehmenden Alter immer entscheidender wird.</p>



<p>Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Familiengericht umfassend zu klären, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich ist es dazu erforderlich, auch das Kind persönlich anzuhören. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Aufgrund dessen ist das Verfahren zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.</p>



<p>Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof nunmehr Grundsätze zur Anordnung eines Wechselmodells aufgestellt und damit erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/familiengericht-darf-wechselmodell-anordnen/">Familiengericht darf Wechselmodell anordnen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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