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	<title>Mietrecht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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	<description>Immobilienrecht &#124; Familienrecht in Bergisch Gladbach, Köln, Bonn, Bensberg, Lindlar und Engelskirchen</description>
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	<title>Mietrecht Archive - Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</title>
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		<title>Fristlose Kündigung wegen Beleidigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/fristlose-kuendigung-wegen-beleidigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2023 10:30:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reicht „Hoffentlich trifft Sie der Blitz“ für eine fristlose Kündigung?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/fristlose-kuendigung-wegen-beleidigung/">&lt;strong&gt;Fristlose Kündigung wegen Beleidigung&lt;/strong&gt;</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Mieter bezeichnet die Hausverwaltung in einem Brief als „grenzdebil“ und lässt den Brief mit „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ enden. Daraufhin kündigt der Vermieter über seinen Anwalt das Mietverhältnis fristlos und erhebt Räumungsklage. Der Mieter zieht während des Gerichtsverfahrens aus. Vom Gericht war die Frage zu klären, ob die Beleidigungen für die fristlose Kündigung ausreichen.</p>



<p>Das Amtsgericht München (Urteil vom 24.6.2022 – 461 C 19994/21) gab dem Vermieter recht. <strong>Ja, „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!“ und die Bezeichnung der Hausverwaltung als „grenzdebil“ überschreiten die Grenze des Zumutbaren und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.</strong> Ein Augenblicksversagen durch Spontanäußerung, wodurch die Beleidigung abgemildert werden würde, kann mit Blick auf den mehrseitigen Brief nicht angenommen werden. Die Kündigung ist wirksam. Der Mieter hat dem Vermieter auch die Anwaltskosten für die Kündigung zu erstatten.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Nicht jeder deftige Ausspruch in einem Mieterschreiben rechtfertigt zwar eine fristlose Kündigung. Vieles ist von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. So etwa die Wendung „Wollen Sie mich eigentlich verarschen?“. Indem der Mieter der Hausverwaltung aber den Tod wünscht, hat er die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. In derartigen Fällen ist die Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung möglich. Das Landgericht München hat dies explizit für „fette Kaugummidrecksau“ entschieden. Das Amtsgericht München hat die Kündigung für „promovierter Arsch“, „Schwein“ und „Arschloch“ für zulässig erachtet.</p>



<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das Gericht stärkt die Rechte der Vertragsparteien und wirkt auch einem Verfall der Umgangsformen entgegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand Obdachlosigkeit</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/eigenbedarfskuendigung-und-haerteeinwand-obdachlosigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2023 19:33:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reicht die Behauptung drohender Obdachlosigkeit zum Nachweis des Härteeinwandes aus?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/eigenbedarfskuendigung-und-haerteeinwand-obdachlosigkeit/">Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand Obdachlosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gegen eine Eigenbedarfskündigung kann der Mieter sich mit einem Härteeinwand, z.B. Obdachlosigkeit verteidigen. Wenn der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist befürchten muss, dass der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nachkommen wird, kann er vor Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben. Umstritten war lange, ob es für eine vorzeitige Räumungsklage genügt, wenn der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist eine erfolglose Wohnungssuche und eine damit drohende Obdachlosigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist behauptet.</p>



<p>Mit Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 – klärte der Bundesgerichtshof diesen Grundsatzstreit. <strong>Die Behauptung drohender Obdachlosigkeit reicht nicht aus</strong>. <strong>Die vorzeitige Räumungsklage ist zulässig</strong>. Der Bundesgerichtshof meint, der Mieter habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation auch im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages nicht zu einem Auszug bereit sei. Ein ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrundes durch den Mieter sei nicht erforderlich. Das für die vorzeitige Räumungsklage erforderliche „Sich-Entziehen“ sei bereits dann zu befürchten, wenn der Mieter deutlich gemacht habe, wegen mangelndem Ersatzwohnraums auch nach Beendigung des Mietvertrages in der Wohnung zu verbleiben.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie gibt dem Vermieter für eine vorzeitige Räumungsklage entsprechende Rechtssicherheit.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Leihe</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/mietvertrag-oder-leihe-oder-was/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2022 06:05:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn beide Parteien eine Vereinbarung nicht als Mietverhältnis ansehen, kann trotzdem ein Mietverhältnis bestehen? </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mutter und Tochter einigen sich auf eine Aufstockung des Elternhauses und Nutzung der neuen Wohnung durch die Tochter. Dafür sagt die Tochter eine Beteiligung an der Finanzierung sowie an den Instandsetzungs- und Betriebskosten des gesamten Gebäudes zu. Nachdem die Darlehen getilgt sind, verlangt die Mutter eine Nutzungsentschädigung und erhebt schließlich Räumungsklage.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.3.2022 – 3 U 79/21) sieht in der Vereinbarung ein Mietverhältnis und nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2017 zu diesem Thema, wonach es stets auf den Rechtscharakter der Überlassung ankommt. Denkbar wäre ein Mietvertrag, eine Leihe, eine sonstige Vereinbarung oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Das OLG bringt deutlich zum Ausdruck, dass die subjektive Bewertung der Parteien nicht entscheidend sei. Vielmehr sei auf die objektive rechtliche Bewertung der Vereinbarung abzustellen. </p>



<p><strong>Deshalb könne auch ein Mietverhältnis vorliegen, obwohl die Parteien selbst dies nicht so bewerten.</strong> Entscheidend für die Abgrenzung Leihe / Miete sei, ob der Gebrauchsüberlassung eine zumindest geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, die nicht unbedingt monatlich zu erbringen ist – eine Einmalleistung genügt durchaus. Die Gegenleistung sah das OLG nicht nur in der Übernahme der Darlehensraten, sondern auch in der Vereinbarung, sich hälftig an den Instandsetzungs- und Betriebskosten der gesamten Immobilie zu beteiligen. Entscheidend war für das OLG letztlich die vereinbarte Übernahme der anteiligen Kosten der gesamten Immobilie. </p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Die Entscheidung zeigt, wie problematisch sich oftmals nicht schriftlich getroffene Vereinbarungen im Verhältnis Eltern-Kinder auswirken können. Auch wenn es noch so lästig ist und unnötig erscheint, schriftliche Vereinbarungen können bei zukünftigen Auseinandersetzungen helfen, diese nicht eskalieren zu lassen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schonfristzahlung und Kündigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/schonfristzahlung-und-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Apr 2022 17:56:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraummietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beseitigt eine Schonfristzahlung auch die ordentliche fristgemäße Kündigung? </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gerät der Mieter mit der Miete in Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Da der Mieter durch die Nichtzahlung der Miete eine Vertragspflicht verletzt, steht dem Vermieter auch das Recht der ordentlichen fristgemäßen Kündigung zu. Das Wohnraummietrecht sieht die Heilung der außerordentlichen fristlosen Kündigung vor, wenn der Mieter innerhalb einer gewissen Frist (sogenannte Schonfrist) den Mietrückstand ausgleicht.</p>



<p>Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen fristgemäßen Kündigung stattgab, wies das Landgericht die Klage ab. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit seiner Revision.</p>



<p>Die Revision hatte Erfolg.<strong> Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20) stellte fest, dass die Schonfristzahlung keine Auswirkung auf die hilfsweise ordentliche fristgemäße Kündigung hat.</strong> Die Zahlung betrifft ausschließlich die fristlose Kündigung. Dies habe der Gesetzgeber so beabsichtigt.</p>



<p><strong>Anmerkung:</strong> <br>Im Koalitionsvertrag finden sich Anknüpfungspunkte, die auf eine baldige Änderung deuten. Es bleibt abzuwarten, ob die derzeitige Bundesregierung tatsächlich Änderungen vornimmt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-geschaeftsschliessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2022 10:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsschließung]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbemietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Muss der Gewerbemieter trotz staatlich angeordneter Geschäftsschließung die gesamte Miete zahlen?</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Mieterin hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts gemietet. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung zahlte die Mieterin für April 2020 keine Miete. Nachdem das Landgericht die Mieterin zur vollständigen Mietzahlung verurteilte, hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz diese Entscheidung aufgehoben und die Mieterin zur Zahlung eines Teils der Miete verurteilt. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages eingetreten sei und deshalb für die Dauer der angeordneten Schließung eine Anpassung der Miete der Kaltmiete vorzunehmen sei. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.1.2022 – XII ZR 8/21) stellte fest:</p>



<p>Im Fall einer Geschäftsschließung könne aufgrund hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehen. <strong>Eine Anpassung der Miete hänge dann davon ab, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag zumutbar sei. </strong>Dies erfordere eine umfassende Abwägung, in die auch finanzielle Vorteile des Mieters z.B. gewährte Leistungen aus einer Betriebsversicherung und staatliche Unterstützungsleistungen einzubeziehen seien. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters sei nicht erforderlich.</p>



<p>Nach der Zurückweisung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftsschließung für die Mieterin zu prüfen und festzustellen, ob die erlittenen Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Vertragsanpassung erfordern.</p>



<p><strong>Fazit:</strong></p>



<p>Allein aufgrund staatlich angeordneter coronabedingter Geschäftsschließung reduziert sich die vereinbarte Miete nicht. Vielmehr muss der Gewerbemieter durch diese Maßnahme erhebliche Nachteile erlitten haben, die nicht durch Leistungen einer Versicherung oder staatliche Maßnahmen ausgeglichen wurden. Zudem muss in der Gesamtbetrachtung ein Festhalten an der unveränderten Miete unzumutbar sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-bedingte Schließung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 10:08:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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		<category><![CDATA[schließung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besteht ein Mangel? Nein, aber eventuell Mietreduzierung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/">Corona-bedingte Schließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p id="E53">Seit dem ersten Lockdown im März 2020 wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert, ob der Gewerbemieter, der aufgrund staatlicher Maßnahmen sein Geschäft nicht öffnen kann, von der Miete (zumindest teilweise) befreit wird. Diskutiert wurden und werden verschiedene Ansätze. Mieterseits wird sich teilweise darauf berufen, dass das Mietobjekt mit einem Mangel behaftet sei, weshalb sich die Miete mindert. Teilweise wird vertreten, es bestünde Unmöglichkeit in Bezug auf die Gebrauchsüberlassung. Andere sind der Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage gestört sei.</p>



<p id="E56">Die Bundeskanzlerin hat mit den Ministerpräsidenten am 13.12.2020 die gesetzliche Vermutung beschlossen, dass erhebliche Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Diese Vermutung wurde sodann in Artikel 240 § 7 EGBGB geregelt und gilt bis zum 30.9.2022.</p>



<p id="E61">Nunmehr liegen die ersten Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.2.2021 – 7 U 109/20) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.2.2021 – 32 U 6358/20) haben entschieden, dass die Corona-bedingten Schließungen nicht zu einem Mangel der Mietsache geführt haben und auch kein Fall der Unmöglichkeit vorlag. Beide Gerichte vertreten aber die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich Mietreduzierungen in Betracht kämen.</p>



<p id="E61"> Entsprechend dem Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt eine Reduzierung der Miete voraus, dass der Mieter durch die vollständige Mietzahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichtet werden würde oder zumindest sein wirtschaftliches Fortkommen schwerwiegend beeinträchtigt würde. Zudem müsste die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung in Form einer Mietreduzierung erlauben. </p>



<p id="E61">Auch das Oberlandesgericht München stellte darauf ab, dass eine Anpassung des Mietvertrages in Form der Mietreduzierung oder Stundung der Miete nur in Ausnahmefällen möglich sei. Es seien bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 24.2.2021 – 5 U 1782/20) vertritt die Auffassung, dass es auf das Vorliegen eines Mangels am Mietobjekt nicht ankomme. Zudem wird vom Oberlandesgericht Dresden vertreten, dass die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. </p>



<p id="E61">Allerdings sieht das Oberlandesgericht Dresden in der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung des Vertrages in Form einer 50-prozentigen Reduzierung der Kaltmiete rechtfertige. Begründend wird ausgeführt, dass keine der Vertragsparteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder die Störung vorhergesehen habe. Aufgrund dessen sei es angemessen, die Lasten hälftig auf die Parteien zu verteilen.</p>



<p id="E64">Obwohl sich die Interessen der Parteien gegenläufig darstellen zu scheinen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Parteien an einer langfristigen Geschäftsbeziehung interessiert sein müssten. Aufgrund dessen sind die Vertragsparteien gefordert, konstruktive und ausgewogene Lösungen zu finden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Vermieter aufgrund (teilweiser) ausbleibender Miete in existenzbedrohende Situationengelangen kann &#8211; nämlich dann, wenn er dadurch seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Andererseits liegt die „Not“ der Mieter auf der Hand. Ein gemeinsames Durchstehen der Krise kann auch zu einer Vertiefung der Geschäftsbeziehung führen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die Parteien die Verhandlungen mit Respekt und Verständnis für die andere Seite führen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/corona-bedingte-schliessung/">Corona-bedingte Schließung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinweispflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/hinweispflicht-bei-wegfall-des-eigenbedarfs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 09:39:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Mietzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatzansprüche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Später schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/hinweispflicht-bei-wegfall-des-eigenbedarfs/">Hinweispflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p id="E55">Der Mieter räumt die Wohnung und nahm den Vermieter sodann auf Schadenersatz in Anspruch. Er behauptet, der Eigenbedarf sei vermieterseits lediglich vorgetäuscht. Tatsächlich war die Bedarfsperson nicht in die gekündigte Wohnung eingezogen. Durch Vermittlung eines Maklers erwarb der Mieter eine Eigentumswohnung. Der Mieter begehrt vom Vermieter die Maklerkosten als Schadenersatz.</p>



<p id="E64">Ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.12.2020 – VIII ZR 238/18) entschied in Fortführung seiner Rechtsprechung zunächst, dass eine Hinweispflicht des Vermieters auf den Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes (Eigenbedarf) dann ausgelöst wird, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen ist. Der in einem Räumungsvergleich geschlossene (spätere) Auszugszeitpunkt ist in Bezug auf die Hinweispflicht unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis bereits beendet war.&nbsp;</p>



<p id="E78">Ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Maklerkosten für den Erwerb der Eigentumswohnung sah der Bundesgerichtshof nicht als gegeben an, weil die Maklerkosten nicht dem Schutzzweck der (unterstellten) Vertragspflichtverletzung des Vermieters &#8211; Kündigung trotz nicht bestehenden Eigenbedarfs &#8211; unterfallen. Anders als Maklerkosten für eine Wohnungsanmietung stammen die Kosten des Maklers bezüglich der Suche nach einer Eigentumswohnung nicht aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht. Durch den Eigentumserwerb wird nicht nur ein Besitzverlust an der Wohnung ausgeglichen, sondern in Bezug auf die bisherige Stellung als Mieter nimmt dieser nun eine davon zu unterscheidende Stellung als Eigentümer ein.</p>



<p id="E83">Beim Abschluss eines Räumungsvergleichs sollte der Vermieter sorgfältig darauf achten, dass nur der Herausgabetermin vereinbart und nicht die Kündigungswirkung auf diesen deutlich späteren Zeitpunkt verschoben wird.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheidung: das Schicksal der gemeinsamen Immobilie</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/scheidung-gemeinsame-immobilie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:17:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Köln: Gebot der ehelichen Rücksichtnahme kann Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie entgegenstehen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de/scheidung-gemeinsame-immobilie/">Scheidung: das Schicksal der gemeinsamen Immobilie</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-putzar.de">Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt - Jörg Putzar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Rahmen der Trennung und anschließender Scheidung ist oftmals auch das Schicksal der gemeinsamen Immobilie zu klären. Ausgehend von der Tatsache, dass jedem Ehegatten ein Recht zur Liquidation der „Eigentümergemeinschaft“ zusteht, bestehen für die Auseinandersetzung grundsätzlich erst einmal drei Möglichkeiten: (1) ein Ehegatte erwirbt von dem anderen dessen Eigentumsanteil, (2) der andere Ehegatte erwirbt von dem einen dessen Eigentumsanteil oder (3) beide Ehegatten verkaufen die Immobilie insgesamt an einen Dritten.   </p>



<p>Können sich die Ehegatten über keine der vorbezeichneten Optionen einigen &#8211; oftmals scheitert eine Einigung an den Kaufpreisvorstellungen &#8211; bleibt nur die sogenannte Teilungsversteigerung &#8211; eine Form der Zwangsversteigerung. Im Rahmen dessen wird die Immobilie versteigert und der Erlös unter Abzug der Belastungen und Kosten auf die Ehegatten verteilt. Aus mehreren Gründen ist die Teilungsversteigerung oftmals für mindestens einen Ehegatten mit erheblichen Nachteilen verbunden.</p>



<p>Nunmehr hat das Oberlandesgericht Köln (Beschl. V. 12.6.20 – 10 UF 38/20) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 entschieden, dass das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme einer Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie vor rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten entgegenstehen kann, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. In dem zu entscheidenden Fall waren die Parteien über mehrere Jahrzehnte verheiratet und haben die beiden Ehegatten gehörende Immobilie fast 30 Jahre gemeinschaftlich bewohnt. Ein Ehegatte ist ausgezogen, der andere Ehegatte bewohnte die Immobilie weiterhin. Der bleibende Ehegatte leidet an Parkinson und ist mit einem Grad von 80 % schwerbehindert. Der ausgezogene Ehegatte leitete das Teilungsversteigerungsverfahren ein. Gegen die angeordnete Zwangsversteigerung ging der verbleibende Ehegatte gerichtlich vor. </p>



<p>Er vertrat die Auffassung, dass eine Interessenabwägung schon aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung, aber auch aufgrund der für ihn günstigen Lage und der Größe des Objekts, für seinen Verbleib in der Immobilie spreche. Das Familiengericht gab dem verbleibenden Ehegatten recht und erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig. Die Beschwerde des anderen Ehegatten vor dem Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Teilungsversteigerung die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen. </p>



<p>Die vom Familiengericht vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der verbleibende Ehegatte die Immobilie seit fast 30 Jahren bewohnt und in einem Alter ist, in dem insbesondere in Zeiten andauernder Kontakt- und Bewegungseinschränkungen wegen des Coronavirus eine Suche nach einer neuen Bleibe unzumutbar erscheint &#8211; dies gerade auch mit Blick auf die Parkinsonerkrankung.</p>



<p>Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch wenn die Ehe und der Umgang der Ehegatten miteinander in den vergangenen Jahrzehnten in der Gesellschaft einen Wandel erfahren haben, so sollte das, was gemeinsam begonnen wurde, aus Respekt vor der auch guten Zeit fair beendet werden.</p>
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		<title>Kein Schadenersatz aufgrund unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/kein-schadenersatz-bei-unwirksamer-mietenbegrenzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 14:03:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietenbegrenzungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatzansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung gegen das Land Hessen geltend. Die ursprünglichen Rechtsinhaber mieteten im Jahr 2017 in Frankfurt am Main in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Wohnung. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gestützt auf die Mietenbegrenzungsverordnung nahm die Klägerin aus von den Mietern abgetretenem Recht deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch. Da die Mietenbegrenzungsverordnung unwirksam ist, wurde diese Klage im Vorprozess abgewiesen.</p>



<p>Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen das Land Hessen als Schaden der Mieter geltend, dass den Mietern bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin für die im August 2017 gezahlte Miete zugestanden hätte. Sie ist der Auffassung, dass mit dem Erlass der fehlerhaften Verordnung das Land Hessen eine ihr gegenüber den Mietern obliegende Amtspflicht verletzt hat.</p>



<p>Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht haben der Klage keinen Erfolg beschieden.</p>



<p>Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Mit Urteil vom 28.1.2021 &#8211; III ZR 25/20 &#8211; hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.</p>



<p>Der sogenannte Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem „Dritten“ obliegende Amtspflicht verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen regelmäßig generelle und abstrakte Regeln. Der Gesetzgeber nimmt in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit war. Nur in Ausnahmefällen z.B. bei den sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen können Belange bestimmter einzelner Personen unmittelbar berührt werden, sodass sie als „Dritte“ angesehen werden können. </p>



<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die hessische Mietenbegrenzungsverordnung jedoch kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz dar. Auch eine erhebliche Ausdehnung der Staatshaftung für legislatives Unrecht kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht für die richterliche Rechtsfortbildung in Betracht. Letztlich sieht der Bundesgerichtshof auch keine Haftungsgrundlage wegen enttäuschten Vertrauens der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung.</p>



<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war eigentlich vorhersehbar. Sie ist stringent und auch im Ergebnis zu begrüßen.</p>
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		<item>
		<title>Mietanpassung wegen Covid-19 möglich</title>
		<link>https://rechtsanwalt-putzar.de/mietanpassung-wegen-covid-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[hdemirel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Feb 2021 13:45:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid]]></category>
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		<category><![CDATA[Mieteigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundeskanzlerin und Länderchefs beschließen Schutz für Gewerbemieter - Mietanpassung wegen Covid-19. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob staatlichen Covid-19 Maßnahmen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage von Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse führen und damit Anpassungen der Miethöhe ermöglichen, wurde zunächst mit dem gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs vom 13.12.2020 beantwortet. Unter Ziffer 15. findet sich folgende Regelung:</p>



<p><em>„… Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht. …“</em></p>



<p>Die Vermutung wurde nun in Artikel 240 § 7 EGBGB geregelt und gilt bis zum 30.9.2022. Damit können staatlich angeordnete Schließungen von z.B. Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben grundsätzlich als Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Dies eröffnet den Weg zu einer Anpassung des Miet- oder Pachtvertrages. Die Vertragsparteien sind nun aufgerufen, konstruktive Lösungen zu finden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch Vermieter aufgrund der staatlichen Maßnahmen in existenzbedrohende Situationen gelangen.</p>
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